Der Insolvenzverwalter hat gegen die Finanzbehörde grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft zu Abtretungsanzeigen des Insolvenzschuldners oder zu von der Finanzbehörde auf abgetretene Steueransprüche geleisteten Zahlungen oder auf Akteneinsicht, es sei denn, die Finanzbehörde erklärt sich hiermit einverstanden (im Streitfall: kein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO oder § 4 IFG Berlin und auch kein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG).

§ 32e AO schließt als spezialgesetzliche Regelung und vorrangiges Bundesrecht (Art. 31 GG) insbesondere über landesrechtliche Informationsfreiheitsgesetze eröffnete Auskunftsansprüche gegen das FA aus. Dadurch soll sichergestellt werden, dass anderweitige Informationszugangsansprüche nicht weitergehen als die Rechte nach der DSGVO und der AO. Die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder werden auf diesem Weg materiell-rechtlich modifiziert und bereichsspezifisch in ihren Rechtsfolgen verdrängt.

FG Berlin-Bdb. v. 27.10.2021 – 16 K 11306/19, rkr.

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