Ausländische Steuern können nicht nach § 26 Abs. 2-6 KStG a.F. periodenübergreifend auf die deutsche KSt angerechnet werden, wenn es an einer gesonderten Feststellung der Anrechnungsüberhänge im jeweiligen VZ fehlt. Ein solcher Anrechnungsanspruch kann auch weder aus dem DBA noch aus dem Unionsrecht abgeleitet werden. Eine unionsrechtliche Durchbrechung des sich aus dem nationalen Verfahrensrecht ergebenden Grundsatzes der gesonderten Feststellung von Anrechnungsüberhängen ist nicht geboten.

Angefallene ausländische Körperschaftsteuer (hier: griechische) kann in entsprechender Anwendung der § 26 KStG a.F. i.V.m. § 34c EStG a.F. i.V.m. § 10d EStG a.F. auf die inländische KSt folgender Veranlagungszeiträume angerechnet werden.

Die gegenüber Auslandsdividenden fehlende steuerrechtliche Entlastung bei wirtschaftlicher Doppelbesteuerung – hier für Inlandsdividenden durch Steuergutschrift nach § 49 Abs. 1 KStG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. erfolgend – verstößt gegen Art. 49 AEUV (ex Art. 43 EGV).

FG Nds. v. 14.12.2021 – 6 K 87/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 6/22

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