vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Periodenübergreifende Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 6/22)
Leitsatz (redaktionell)
- Ausländische Steuern können nicht nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG a.F. periodenübergreifend auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet werden, wenn es an einer gesonderten Feststellung der Anrechnungsüberhänge im jeweiligen Veranlagungszeitraum fehlt. Ein solcher Anrechnungsanspruch kann auch weder aus dem DBA noch aus dem Unionsrecht abgeleitet werden.
- Eine unionsrechtliche Durchbrechung des sich aus dem nationalen Verfahrensrecht ergebenden Grundsatzes der gesonderten Feststellung von Anrechnungsüberhängen ist nicht geboten.
- Angefallene ausländische Körperschaftsteuer (hier: griechische) kann in entsprechender Anwendung der § 26 KStG a.F. i.V.m. § 34c EStG a.F. i.V.m. § 10d EStG a.F. auf die inländische Körperschaftsteuer folgender Veranlagungszeiträume angerechnet werden.
- Die gegenüber Auslandsdividenden fehlende steuerrechtliche Entlastung bei wirtschaftlicher Doppelbesteuerung - hier für Inlandsdividenden durch Steuergutschrift nach § 49 Abs. 1 KStG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. erfolgend - verstößt gegen Art. 49 AEUV (ex Art. 43 EGV).
Normenkette
EGV 659/1999 Art. 49; EStG § 10d Abs. 4, § 34c aF; KStG § 26 aF
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung griechischer Körperschaftsteuer auf Gewinnausschüttungen bzw. um die Freistellung der Gewinnausschüttungen von der deutschen Körperschaftsteuer.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) ein Unternehmen, […]. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unter Zugrundelegung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.
Die Klägerin war seit dem Jahr 19xx an der A AG mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in B beteiligt, zunächst mit einem Anteil in Höhe von 50 v. H. des Grundkapitals; im Jahr 1990 erhöhte die Klägerin ihren Anteil auf eine Beteiligung im Umfang von 98,29 v. H. und schließlich im Jahr 1992 auf einen Umfang von 100 v. H. des Grundkapitals. Aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom xx.xx.xx ist die Klägerin als übernehmende Gesellschaft mit der A AG durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1, §§ 4 ff, 60 ff des Umwandlungsgesetzes (vom 28. Oktober 1994) zum xx.xx.xx verschmolzen. Die A AG war beteiligt an der griechischen Aktiengesellschaft C AE mit Sitz in D (Griechenland) mit einem Anteil von 76,788 v. H. des Grundkapitals. Die Klägerin übernahm die Beteiligung an der C AE im Zuge der Verschmelzung und erhöhte ihren Anteil am Grundkapital im Veranlagungszeitraum 1999 auf einen Umfang von 93,1 v. H. des Grundkapitals.
Das Einkommen der C AE wurde in den Jahren 1993 bis 2000 in ihrem Ansässigkeitsstaat Griechenland mit etwa 40 v. H. Körperschaftsteuer belastet. Dies betraf auch die Gewinnanteile, die ausgeschüttet wurden. Abzugssteuern zu Lasten des Dividendenempfängers fielen nicht an.
Die A AG bezog in den Jahren 1993 bis 1996 folgende Brutto-Dividenden mit daraus resultierenden anrechenbaren Steuern (in Euro):
Jahr |
Brutto-Dividende |
Anrechenbare Steuer |
1993 |
288.064,82 |
108.963,43 |
1994 |
485.822,88 |
261.398,15 |
1995 |
554.533,60 |
320.863,54 |
1996 |
887.135,58 |
593.840,13 |
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Die Klägerin bezog in den Jahren 1997 bis 2000 von der C AE folgende Brutto-Dividenden und daraus resultierende anrechenbare Steuern (in Euro):
Jahr |
Brutto-Dividende |
Anrechenbare Steuer |
1997 |
972.873,25 |
663.778,03 |
1998 |
998.349,61 |
813.380,55 |
1999 |
997.520,42 |
949.589,11 |
2000 |
1.165.767,25 |
669.512,38 |
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Die Beträge der Brutto-Dividenden sind nachgewiesen und zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die festgesetzte und gezahlte griechische Körperschaftsteuer ist nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten nach den Vorgaben in § 26 Abs. 4 KStG (in der jeweils geltenden Fassung – a. F. –) nachgewiesen.
Wegen der inländischen Verlustsituation in den benannten Jahren und im Jahr 2001 konnten weder die A AG noch die Klägerin die griechische Körperschaftsteuer nach den Regelungen in § 26 Abs. 2 bis 6 KStG a. F. noch nach Artikel 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer vom 18. April 1966 (BGBl II 1967, 852, BStBl 1967, 50 – Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland – DBA GRC –) auf die inländische Körperschaftsteuer indirekt anrechnen. Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin Bescheide für 1997 bis 1999 über Körperschaftsteuer und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 2 KStG, jeweils vom 1. März 2004, sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1997, 1998 und 1999 und über die gesonderte Fest...