Die Beschränkung des Abzugs von Zinsen nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG a.F. war in den Jahren 2004-2007 unionsrechtskonform (Anschluss an Hess. FG v. 7.5.2014 – 11 K 346/17 [nicht veröffentlicht]). Bei der Berechnung des "Safe Haven" nach § 8a Abs. 2 S. 3 KStG a.F. waren nicht nur die aktiven Vermögensgegenstände, sondern auch die Schulden der Personengesellschaft anstelle der Beteiligung an der Personengesellschaft zu berücksichtigen (Anschluss an Hess. FG v. 7.5.2014 – 11 K 346/17 [nicht veröffentlicht]).

Hess. FG v. 29.3.2023 – 4 K 1753/19, rkr.

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