Für die wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft reicht es bei der Vermietung von Bürogebäuden aus, dass die Flächen für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung sind, weil dort ihr Unternehmen betrieben wird – sie also die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bilden. Es kommt nicht darauf an, ob die Organgesellschaft jederzeit am Markt andere Büroflächen anmieten oder kaufen könnte.

FG Baden-Württemberg v. 7.5.2021 – 1 K 1803/19

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