Wann ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu erfassen ist, bestimmt sich nach dem Zuflussprinzip. Bei einer Bareinlage des Anteilseigners kommt es damit nicht auf den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Einlage (Gesellschafterbeschluss) an, sondern auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Finanzmittel bei der Kapitalgesellschaft.

Bei Sachleistungen und Forderungsverzichten ist maßgeblicher Zuflusszeitpunkt grundsätzlich die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums bzw. die zivilrechtliche Wirksamkeit. Die Forderung, die einem Gesellschafter gegenüber einem Dritten zusteht (im Streitfall: ein Vorsteuervergütungsanspruch gegen die italienische Finanzbehörde), fließt demnach in dem Augenblick der GmbH zu, in dem eine existierende Forderung an die GmbH abgetreten wird bzw. sie sonst wirtschaftliches Eigentum an der Forderung erwirbt.

Bewertung: Der Zufluss zum Einlagekonto ist grundsätzlich mit dem Teilwert im Einlagezeitpunkt (Zufluss) zu bewerten. Die weitere Wertentwicklung der "zugeflossenen"Forderung – auch im Zeitraum zwischen Zufluss und Feststellungszeitpunkt – ist nicht zu berücksichtigen.

FG Berlin-Bdb. v. 4.5.2021 – 8 K 8152/20

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