Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung unentgeltlich an die Kindesmutter sowie die gemeinsamen Kinder zur gemeinsamen Nutzung überlässt. Entsprechend ist auch keine Aufteilung des Veräußerungsgewinns in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Teil vorzunehmen.

FG Münster v. 19.5.2022 – 8 K 19/20 E, EFG 2022, 1207, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 10/22

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge