Der Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten kommt dann in Betracht, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Dies ist nach Auffassung des FG Hamburg auch dann der Fall, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

FG Hamburg v. 23.2.2023 – 5 K 190/22, EFG 2023, 819, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 3/23

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