Die von der Finanzverwaltung gesetzte Grenze des nur geringen Vermögens für die Beurteilung der Bedürftigkeit und Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen i.R.d. § 33a EStG i.H.v. 15.500 EUR besteht für das Streitjahr 2019 – trotz fehlender Anpassung – seit dem Jahr 1975 zulässigerweise unverändert fort.

FG Rheinland-Pfalz v. 26.8.2021 – 6 K 1098/21, EFG 2021, 1829, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 21/21

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