Der Bruttoarbeitslohn ist bei einer Nettolohnvereinbarung betragsmäßig um das dem Arbeitnehmer zustehende Kindergeld zu reduzieren, wenn dieser das Kindergeld vereinbarungsgemäß an seinen Arbeitgeber auszahlen lässt. Denn diese Auszahlung des Kindergeldes an den Arbeitgeber ist wirtschaftlich mit einer Steuererstattung an den Arbeitgeber bzw. mit einer Lohnrückzahlung vergleichbar.

FG Düsseldorf v. 11.11.2021 – 14 K 2577/20 E, EFG 2022, 759, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 26/21

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