Vermögensabschöpfungen nach § 73 Abs. 1 StGB sind entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4 EStG zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung dann als BA zu berücksichtigen, wenn der Rechtsgrund für die Abschöpfung in einer Vermögensmehrung liegt, die tatsächlich beim Steuerpflichtigen der Besteuerung unterlegen hat.

Stellt eine Geldzahlung an die Staatskasse im Zusammenhang mit der Einstellung eines Strafverfahrens

so hat das erkennende FG im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO im Schätzungswege die Beträge zu ermitteln,

  • die gem. § 12 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähig sind und
  • für die als Vermögensabschöpfung ein Ansatz als (nachträgliche) BA zumindest im Prinzipiellen in Betracht kommt.

Ein BA-Abzug kommt jedoch nur in Betracht, soweit eine Vermögensabschöpfung möglich war und tatsächlich eine Doppelbelastung mit Steuern und Vermögensabschöpfung vorliegt. Auch wenn das Strafgericht eine Vermögensabschöpfung angeordnet hat, ist mangels Doppelbelastung ein BA-Abzug ausgeschlossen, soweit infolge einer Aufhebung der Steuerfestsetzung tatsächlich keine Steuern gezahlt wurden.

FG Nds. v. 29.6.2022 – 3 K 59/22, EFG 2023, 1629, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 6/23

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