In den Niederlanden gezahlte niederländische Renten- und Pflegeversicherung sowie Zusatzversicherung zur Krankenversicherung – ausgelöst durch dort erzielte Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen – sind nicht als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 und Nr. 3a EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Die Vorsorgeaufwendungen mindern auch nicht das für die Berechnung des Progressionsvorbehalts anzusetzende steuerfreie Einkommen, da dort der Einkünftebegriff maßgebend ist.

FG Düsseldorf v. 21.10.2021 – 9 K 1517/20 E, EFG 2023, 127, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 28/21

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