Der BFH hat bestätigt, dass nach § 193 Abs. 1 AO Außenprüfungen u.a. bei Steuerpflichtigen, die – wie im Streitfall der Kläger- freiberuflich tätig sind, zulässig seien. Es sei auch geklärt, dass die Vorschrift keine weiteren Anforderungen enthalte. Sie stelle insoweit eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung dar. Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO seien daher Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Weder der AO noch der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15.3.2000 (BStBl. I 2000, 368) sei zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen erfolgen dürften. Dies gelte für alle Betriebs- und Unternehmensgrößen.
Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen nach § 193 AO eine Außenprüfung angeordnet wird, sei eine Ermessensentscheidung, die gem. § 102 FGO nur darauf zu überprüfen sei, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten worden seien und ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszweckes (§ 5 AO) fehlerfrei ausgeübt habe.
Daher ließen sich für den Erlass einer Prüfungsanordnung auch keine konkreten und allgemeingültigen Maßstäbe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Beachtung des Willkür- und Schikaneverbots sowie zu den Anforderungen an die Darstellung und Begründung der Ermessenserwägungen entwickeln
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Rechtsfragen:
- "welche Maßstäbe für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit und die Beachtung des Willkür- und Schikaneverbots gelten",
- "ob das Auswahlermessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dann ordnungsgemäß ausgeübt wurde, wenn bei einem Betrieb im Rahmen der Anordnung einer dritten Anschlussprüfung lediglich auf mögliche Prüffelder hingewiesen wurde",
- "ob eine dritte Anschlussprüfung nur bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkür- und Schikaneverbot unzulässig sein kann",
- "ob nach dem Normzweck des § 193 Abs. 1 AO das einzig sachgerechte Ermessensrichtmaß die Prüfungsbedürftigkeit sein darf (§ 102 FGO)" und
- "ob eine Prüfungsanordnung bereits aufgrund des ungleichen, willkürlichen Gesetzesvollzugs nichtig ist",
nicht als solche von grundsätzlicher Bedeutung angesehen
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