Nach einem aktuellen Beschluss des BFH darf ein Antrag auf Terminsverlegung bzw. -aufhebung schriftlich gestellt werden und muss nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach elektronisch beim Gericht eingereicht werden. Im Streitfall führte der Kläger, der auch Steuerberater war, ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem er den Erlass von Säumniszuschlägen begehrte. Am 13.2.2023 beantragte er per Telefax, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.2.2023 aufzuheben bzw. zu verschieben. Zur Begründung führte er aus, er sei krankheitsbedingt verhindert und legte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Das FG wies die bevollmächtigte Steuerberatergesellschaft darauf hin, dass der Antrag nicht gem. § 52d i.V.m. § 52a FGO formgerecht gestellt worden sei und lehnte ihn mit richterlicher Verfügung vom 15.2.2023 u.a. deshalb ab, weil er unwirksam sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für die Klägerseite niemand. Die Klage wurde abgewiesen. Mit seiner NZB rügt der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zu Recht, wie der BFH entschied. Der per Telefax eingereichte Antrag war formwirksam. Eine Einreichung als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach war nicht erforderlich. Nach § 52d S. 1 FGO sind u.a. vorbereitende Schriftsätze sowie deren Anlagen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ein Antrag auf Terminänderung ist aber kein vorbereitender Schriftsatz i.S.d. dieser Vorschrift. Vorbereitende Schriftsätze dienen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 FGO). Für sie gelten die Vorschriften der § 155 S. 1 FGO, §§ 129, 130 ZPO (Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 77 FGO Rz. 34). Ein Antrag auf Terminänderung betrifft nur die verfahrensrechtliche Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die mündliche Verhandlung stattfindet. Ein derartiger Antrag muss auch nicht nach § 52d S. 1 i.V.m. § 52a FGO schriftlich eingereicht werden. § 155 S. 1 FGO i.V.m. § 227 ZPO normieren nämlich kein Schriftformerfordernis. Vielmehr kann ein derartiger Antrag auch telefonisch gestellt werden (BFH v. 5.5.2020 – III B 158/19, BFH/NV 2020, 905; Feskorn in Zöller, ZPO, § 227 Rz. 24). Daher durfte das FG den Antrag nicht ohne weiteres ablehnen und hätte den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags und ggf. gem. § 227 Abs. 2 ZPO zur weiteren Glaubhaftmachung auffordern müssen, wenn es dessen bisherigen Vortrag nicht für ausreichend erachtet (vgl. BFH v. 21.4.2023 – VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859).

BFH v. 23.4.2024 – VIII B 31/23

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