Gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Streitwert des Verfahrens über eine NZB richtet sich nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Er entspricht regelmäßig dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens. Maßgebend ist der im Urteil des FG wiedergegebene Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (BFH v. 29.2.2012 – IV E 1/12).
Unter Anwendung dieser Grundsätze setzt der BFH den Streitwert für die NZB im Streitfall mit dem Auffangstreitwert i.H.v. 5.000 EUR fest. In dem Klageverfahren vor dem FG hat der Kläger einen Anspruch auf Einsichtnahme der auf dem Laptop der Prüferin einer Ap gespeicherten Daten geltend gemacht. Das FG wies die Klage als unzulässig ab und hat u.a. ausgeführt, dass das Begehren des Klägers, wäre es in prozessual zulässiger Form verfolgt worden, weder nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch nach einer anderen Rechtsgrundlage begründet gewesen wäre. Der Kläger beantragte, den Streitwert auf 1.500 EUR festzusetzen. Dies entspreche dem Betrag der steuerlichen Auswirkung, der pauschalen Betriebsausgabenkürzung, die seinen geltend gemachten Auskunftsanspruch verursacht habe. Dem folgt der BFH jedoch nicht. Er hält eine am Sach- und Streitstand orientierte individuelle Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG im Streitfall für nicht möglich.
Der Kläger hat seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Auskunfts- und Einsichtsansprüche, deren Weiterverfolgung er im Rechtsmittelverfahren beabsichtigte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützt. In diesen Fällen ist bei einem vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, vergleichbar zu Klagen auf Akteneinsicht (vgl. FG Saarl. v. 1.9.2010 – 2 K 1614/09), grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000 EUR gem. § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Anderes gilt nur, wenn sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten lässt. Letzteres war im Streitfall nicht gegeben.
Der BFH sieht sich mit seiner Entscheidung im Einklang mit der finanzgerichtlichen und der von den Obergerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretenen Rspr. (vgl. FG Köln v. 14.12.2023 – 2 K 129/20; FG Berlin-Bdb. v. 27.10.2021 – 16 K 11306/19; OVG MV v. 14.12.2023 – 1 LZ 413/21 OVG; OVG Sa.-Anh. v.20.3.2023 – 3 L 108/22.Z; OVG Bremen v.10.1.2023 – 1 LA 420/21; OVG Nds. v. 26.6.2019 – 11 LA 274/18). An die ohne Begründung ergangene Entscheidung der Vorinstanz, den Streitwert antragsgemäß auf 1.500 EUR herabzusetzen, sieht sich der Senat des BFH nicht gebunden.
BFH v. 15.5.2024 – IX S 14/24
Service: Borgdorf, Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, AO-StB 2024, 79; abrufbar unter steuerberater-center.de