Private Veräußerungsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Unerheblich ist, ob es sich um unbebaute oder bebaute Grundstücke handelt. Zu beachten ist ferner, dass Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen sind, soweit sie innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden. Entsprechendes gilt für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Die Begriffe "Anschaffung" und "Veräußerung" erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Stpfl. abhängen; sie müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn – wie im Falle einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Stpfl. (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet. Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, da der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Stpfl. stattfindet (BFH v. 23.7.2019 – IX R 28/18, BStBl. II 2019, 701 = EStB 2019, 404 [Marfels]).
Scheidet ein Gesellschafter aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus und wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern nach § 738 Abs. 1 BGB an, wird dieser Anwachsungserwerb durch die verbleibenden Gesellschafter jeweils einzeln und nicht in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht (BFH v. 19.11.2019 – IX R 24/18, BStBl. II 2020, 225 = ErbStB 2020, 100 [Günther]). Ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 EStG liegt auch insoweit vor, als dem Stpfl. aufgrund des Ausscheidens eines weiteren Gesellschafters aus einer grundbesitzverwaltenden GbR ein weitergehender Gesellschaftsanteil anwächst und die GbR ausgehend von diesem Zeitpunkt den Grundbesitz veräußert (Nds. FG v. 25.5.2023 – 4 K 186/20, EFG 2023, 1537 = ErbStB 2023, 356 [Günther]).
Ein Mobilheim ist zwar kein unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG fallendes Grundstück, aber ein anderes Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, das nicht von der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erfasst wird, so dass sich ein nach § 23 EStG steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergeben kann (BFH v. 24.5.2022 – IX R 22/21, BStBl. II 2023, 108 = EStB 2022, 455 [Gehm]).
Aktuell hat das FG Münster entschieden, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts keinen Veräußerungsvorgang i.S.d. § 23 EStG, sondern einen von dieser Vorschrift nicht erfassten veräußerungsähnlichen Vorgang darstellt (FG Münster v. 12.12.2023 – 6 K 2489/22 E, ErbStB 2024, 94 [Halaczinsky] – Az. d. BFH: IX R 4/24). Denn eine "Veräußerung" setzt nicht nur die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs, sondern auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut voraus. Da das Nießbrauchrecht gem. § 1059 BGB kraft ausdrücklich gesetzlicher Regelung nicht übertragbar ist, fehlt es jedoch an einem Rechtsträgerwechsel. Vielmehr führt der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht zu dessen Erlöschen. Insofern handelt es sich um die endgültige Aufgabe eines Vermögenswertes in seiner Substanz und damit um einen veräußerungsähnlichen Vorgang, der von § 23 EStG nicht erfasst wird.