Die Auswirkungen der Umwandlung des Organträgers oder der Organgesellschaft sind komplex, da die Regelungen der Organschaftsbesteuerung gemeinsam mit denen des Umwandlungssteuerrechts berücksichtigt werden müssen.

Umstritten ist seit vielen Jahren u.a. der Themenkomplex, ob

  • durch eine bzw.
  • nach einer

Umwandlung die finanzielle Eingliederung zur einer Organgesellschaft begründet bzw. fortgesetzt wird. Es geht dabei z.B. um die Frage, ob die für die Organschaftsbesteuerung erforderliche finanzielle Eingliederung bereits im Erstjahr einer Verschmelzung begründet bzw. fortgeführt werden kann.

Die Finanzverwaltung vertritt dazu im UmwSt-Erlass 2011[18] eine enge Auffassung, die vielfach kritisiert wird.

Der Meinungsstreit dreht sich darum, ob die finanzielle Eingliederung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG durch die umwandlungssteuerrechtliche Rechtsnachfolge (z.B. bei Verschmelzung nach § 12 Abs. 3 UmwStG) dem neuen Organträger als Rechtsstatus vermittelt werden kann, oder die finanzielle Eingliederung lediglich durch rückwirkende Betriebsvermögensübernahme (z.B. bei Verschmelzung nach § 2 Abs. 1 UmwStG) über die Zurechnung der Anteile vermittelt werden kann.

Die BFH-Revisionsverfahren I R 36/20[19], I R 21/20[20], I R 45/20[21] und I R 40/20[22] klären vermutlich dieses Thema.

[18] BMF v. 11.11.2011 – IV C 2 - S 1978 – b/08/10001 – DOK 2011/0903665, GmbH-StB 2012, 44 (Görden) = BStBl. I 2011, 1314 .
[19] Vorinstanz FG Hamburg v. 4.9.2020 – 6 K 150/18, GmbHR 2021, 161: Eine finanzielle Eingliederung liegt bei einer Verschmelzung des Organträgers auf einen anderen Rechtsträger auch bei abweichendem WJ der Organgesellschaft vor.
[20] Vorinstanz FG Hessen v. 14.5.2020 – 4 K 412/19, GmbHR 2020, 1093: Bei einer Verschmelzung wird dem übernehmenden Rechtsträger die am Übertragungsstichtag bereits bestehende finanzielle Eingliederung des übertragenden Organträgers zugerechnet, wenn am Übertragungsstichtag bereits eine Organschaft zum übertragenden Rechtsträger bestand.
[21] Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz v. 19.8.2020 – 1 K 1585/15, GmbHR 2021, 222: Im Sinne der Fußstapfentheorie tritt die übernehmende Gesellschaft nach § 12 Abs. 3 UmwStG in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Dies gilt auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen.
[22] Vorinstanz FG Düsseldorf v. 29.9.2020 – 6 K 2704/17 K, GmbHR 2020, 1304: Trotz des fehlenden Bezugs in § 21 Abs. 1 UmwStG auf § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG ist eine finanzielle Eingliederung ab Beginn des WJ der Organgesellschaft durch Rückbezug auf den fiktiven steuerlichen Übertragungsstichtag möglich.

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