Die Auswirkungen der Umwandlung des Organträgers oder der Organgesellschaft sind komplex, da die Regelungen der Organschaftsbesteuerung gemeinsam mit denen des Umwandlungssteuerrechts berücksichtigt werden müssen.
Umstritten ist seit vielen Jahren u.a. der Themenkomplex, ob
- durch eine bzw.
- nach einer
Umwandlung die finanzielle Eingliederung zur einer Organgesellschaft begründet bzw. fortgesetzt wird. Es geht dabei z.B. um die Frage, ob die für die Organschaftsbesteuerung erforderliche finanzielle Eingliederung bereits im Erstjahr einer Verschmelzung begründet bzw. fortgeführt werden kann.
Die Finanzverwaltung vertritt dazu im UmwSt-Erlass 2011[18] eine enge Auffassung, die vielfach kritisiert wird.
Der Meinungsstreit dreht sich darum, ob die finanzielle Eingliederung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG durch die umwandlungssteuerrechtliche Rechtsnachfolge (z.B. bei Verschmelzung nach § 12 Abs. 3 UmwStG) dem neuen Organträger als Rechtsstatus vermittelt werden kann, oder die finanzielle Eingliederung lediglich durch rückwirkende Betriebsvermögensübernahme (z.B. bei Verschmelzung nach § 2 Abs. 1 UmwStG) über die Zurechnung der Anteile vermittelt werden kann.
Die BFH-Revisionsverfahren I R 36/20[19], I R 21/20[20], I R 45/20[21] und I R 40/20[22] klären vermutlich dieses Thema.
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