Das Besteuerungskonzept für die in organschaftlicher Zeit verursachten Mehr- bzw. Minderabführungen hat sich durch das KöMoG[32] geändert:

  • Bis VZ 2021 werden in der Steuerbilanz des Organträgers steuerliche Ausgleichsposten gebildet (Ausgleichspostenkonzept).
  • Ab VZ 2022 sind Minderabführungen als Einlagen in die Organgesellschaft und Mehrabführungen als Einlagerückgewähr der Organgesellschaft zu behandeln (Einlagekonzept[33]).

Übergangsrecht: In § 34 Abs. 6e S. 5–20 KStG wird bestimmt, das neue Recht erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.21.2021 erfolgen. In der Steuerbilanz des Organträgers sind noch bestehende Ausgleichsposten (nach altem Recht) dann aufzulösen und gegen die Beteiligung an der Organgesellschaft auszubuchen. Wenn sich wegen eines rechnerischen Überhangs eines passiven Ausgleichspostens über den Buchwert der Beteiligung einschließlich aktivem Ausgleichsposten ein Ertrag ergibt, kann dieser zu 9/10 in eine Rücklage eingestellt werden, die über die folgenden neun Jahre aufzulösen ist.

Die Verwaltungsauffassung der Neuregelung wird nicht in den neuen KStR 2022 dargestellt, sondern im BMF-Schreiben v. 29.9.2022[34]. Durch das (erst danach beschlossene) JStG 2022[35] wurde die Verwaltungsauffassung teilweise in das Gesetz übernommen. Einige Neuerungen sind aber hinzugekommen und nicht im BMF-Schreiben enthalten.[36]

[32] Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2050).
[33] Vielfach als "Einlagelösung" bezeichnet.
[34] BMF v. 29.9.2022 – IV C 2 - S 2770/19/10004 :007 – DOK 2022/0912541, BStBl. I 2022, 1412 = GmbH-StB 2022, 351 (Schwetlik).
[35] Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl. I 2022, 2294).
[36] Zur Neuregelung und deren Auswirkungen: Schwetlik/Mach, GmbH-StB 2023, 79.

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