Rz. 140

Zu beachten ist schließlich auch, dass der EuGH dazu übergegangen ist, sein Kriterium des Handelns als Steuerpflichtiger beim Leistungsbezug als Grundvoraussetzung des Vorsteuerabzugs bis zur Unkenntlichkeit aufzulösen. Dieses (nach der hier vertretenen Auffassung unzutreffende) Erfordernis ist nach dem EuGH-Urteil Ryjewo[23] auch dann gewahrt, wenn der Unternehmer den erworbenen Gegenstand zunächst vier Jahre lang für hoheitliche Zwecke nutzt, aber beim Erwerb nicht hat verlauten lassen, dass er ein Handeln als Steuerpflichtiger ausschließt. Hierzu kann die Frage gestellt werden, ob auf Kriterien, die nur dann beibehalten werden können, wenn sie sinnentleert werden, nicht besser verzichtet werden sollte, was den EuGH dann allerdings zur (ungeliebten) Offenlegung eines Meinungswechsels zwingen würde.

[23] EuGH v. 25.7.2018 – C-140/17, ECLI:EU:C:2018:595 – Gmina Ryjewo, UR 2018, 140.

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