(1) 1Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die nach § 24c oder § 25 [Bis 12.02.2023: zu gewerblichen Zwecken, einschließlich Versandhandel,] in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. 2Das gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, [Bis 12.02.2023: der Beförderer ] jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit ein [Bis 12.02.2023: als] Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. 3Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 25 der Versandhändler. [Bis 12.02.2023: Entlastungsberechtigt ist, wer die Alkoholerzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.]
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
1. |
durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass im anderen Mitgliedstaat
a) |
die Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit sind, |
b) |
die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder |
c) |
die fällige Steuer entrichtet worden ist, |
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2. |
im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 25 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder |
3. |
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Alkoholerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist. |
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn
1. |
der Entlastungsberechtigte den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Alkoholerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder |
2. |
der Entlastungsberechtigte
a) |
den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern der Alkoholerzeugnisse beim Hauptzollamt stellt und die Alkoholerzeugnisse auf Verlangen vorführt, |
c) |
eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Alkoholerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. |
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(3) 1Wird im Fall des § 26 Absatz 2 [Bis 12.02.2023: § 26 Absatz 1 Satz 2] vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs [Bis 12.02.2023: nach Beginn der Beförderung] der Alkoholerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die auf Grund von § 26a Absatz 1 Nummer 4 [Bis 12.02.2023: nach § 26 Absatz 2] erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. 2Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Alkoholerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
1. |
das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben, |
2. |
zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Entlastungsverfahren auszuschließen. |