(1) 1Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. 2Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

 

(2)[1] Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden.

Bis 30.06.2024:

(2) 1Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. 2Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.

 

(3) 1Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht[2]. 2§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.[3]

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Angefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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