Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Gesetzlich geregelt und auch steuerlich gefördert ist der Aufbau der privaten Altersvorsorge im Rahmen von sog. Riester- und Rürup-Verträgen. Darüber hinaus besteht natürlich auch immer die Möglichkeit, Altersvermögen außerhalb von staatlichen Förderungen aufzubauen.
3.1 Staatlich geförderte Vorsorgeverträge
3.1.1 Riester-Förderung
Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) sollte der freiwillige Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung steuerlich begünstigt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu wurden in das Einkommensteuergesetz und das Gesetz zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen aufgenommen (AltZertG). Im EStG ist ein zusätzlicher Sonderausgabenzug für sog. Altersvorsorgebeiträge gesetzlich festgeschrieben. Dieser wird ergänzt um eine progressionsunabhängige Zulage, damit auch Bezieher kleinerer Einkommen und kinderreicher Familien in den Genuss der staatlichen Förderung gelangen. Ob der Abzug bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage oder die Inanspruchnahme der Zulage für den Einzelnen günstiger ist, wird vom Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung ermittelt.
Konkret basiert die „Riester-Rente” auf einer Kombination aus 2 Förderungen. Der Festsetzung einer Zulage auf der einen sowie dem Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung auf der anderen Seite. Dabei wird zunächst auf Antrag die progressionsunabhängige Zulage gewährt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird dann im Wege einer Günstigerprüfung für jeden Einzelnen ermittelt, ob der Sonderausgabenabzug eine über die Zulage hinausgehende steuerliche Entlastung mit sich bringt. Ist dies der Fall, wird der Sonderausgabenabzug gewährt und die zustehende Zulage gegen gerechnet. Ist der Sonderausgabenabzug ungünstiger, bleibt es lediglich bei der Festsetzung der Zulage.
Aufgrund der steuerlichen Förderungen tritt in der Ansparphase de facto eine Steuerfreistellung ein. Deshalb werden die Leistungen aus den Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase (voll) nachgelagert besteuert.
3.1.2 Rürup-Vertrag
Durch die sog. "Rürup-Rente", die mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde, werden auch Beiträge des Steuerpflichtigen in privatrechtlich geregelte Rechtsverhältnisse zu Gunsten einer Basisversorgung als Sonderausgaben dem Grunde nach begünstigt. Steuerpflichtige, die keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem angehören, können damit eine steuerlich begünstigte Basisversorgung aufbauen. Bei einem Rürup-Vertrag handelt es sich um einen Rentenversicherungsvertrag, der nach den gesetzlichen Vorschriften
- nicht vererblich (nach den Vertragsbedingungen darf es nicht zu einer Auszahlung an die Erben kommen; im Todesfall kommt das vorhandene Vermögen der Versichertengemeinschaft zugute. Ausnahme: gesetzlich zugelassene Hinterbliebenenleistung im Rahmen der ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung),
- nicht übertragbar (der Vertrag darf keine Übertragung der Ansprüche z. B. im Wege der Schenkung auf eine andere Person vorsehen; die Pfändbarkeit nach den Vorschriften der ZPO steht dem nicht entgegen),
- nicht beleihbar (es muss vertraglich ausgeschlossen sein, dass die Ansprüche z. B. sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden können),
- nicht veräußerbar (die Vertragsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass die Ansprüche nicht an einen Dritten veräußert werden können) und
- nicht kapitalisierbar (es darf vertraglich kein Recht auf Kapitalabfindung von Rentenzahlungen bestehen; allerdings dürfen nach § 10 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 EStG Anbieter und Anleger vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen in einer Zahlung zusammengefasst werden).
sein darf.
Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können allerdings mit einer Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenabsicherung) ergänzt werden.
Die Beiträge zu diesen Versicherungen können innerhalb der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die vollumfängliche Förderung der Beiträge mittels des Sonderausgabenabzugs sind die Leistungen aus diesen Verträgen in der Auszahlungsphase nachgelagert zu besteuern.
3.2 Staatlich nicht geförderte Vorsorgeverträge
Solche Verträge unterliegen nicht den einschränkenden Regelungen, wie die steuerlich geförderten Verträge. Es kann sich hierbei z. B. um Lebensversicherungsverträge handeln, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begann und für die ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde. Mit solchen Verträgen ist es z. B. möglich, generationenübergreifend Vermögen aufzubauen, da die Vererblichkeit des angesammelten Vermögens bei diesen Verträgen nicht ausgeschlossen ist. Im Übrigen muss das in solchen Verträgen angesammelte Vermögen nicht zwingend für die Altersversorgung verwendet werden (z. B. Kauf Auto, Urlaub, Ablösung von Restdarlehen für selbst genutztes Einfamilienhaus usw.).