Leitsatz

Überlässt ein ambulanter Pflegedienst sein Personal an Altenheime und Kliniken, unterliegen die daraus erzielten Erträge der Gewerbesteuer. Die Steuerbefreiung für ambulante Pflegeeinrichtungen gilt nicht, da die Leistungen gegenüber Dritten und nicht (direkt) gegenüber kranken und pflegebedürftigen Personen erbracht werden.

 

Sachverhalt

Die Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes überließ Pflegefachkräfte, Pflegehelfer und Hauswirtschaftskräfte an andere Einrichtungen (z.B. Altenheime, Klinken), wobei sie einen Teil des Personals eigens für die Überlassung eingestellt hatte. Nach zweijähriger Anlaufzeit erzielte sie mit der Personalgestellung schließlich einen Jahresumsatz von 500.000 EUR. Das Finanzamt gelangte im Zuge einer Außenprüfung zu der Ansicht, dass für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung nicht die Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Pflegeeinrichtungen

(§ 3 Nr. 20 d) GewStG) gilt.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Betreiberin für die Personalgestellung keine Gewerbesteuerbefreiung beanspruchen kann. Denn § 3 Nr. 20 d) GewStG enthält keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung, sondern befreit nur diejenigen Erträge, die aus dem Betrieb der Einrichtung resultieren. Erträge, die außerhalb der Einrichtung erzielt werden, unterliegen der Gewerbesteuer. Aus dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiung, bestehende Versorgungsstrukturen zu verbessern und Sozialversicherungsträger von Kosten zu entlasten, folgt, dass nur Erträge aus Leistungen begünstigt sind, die gegenüber den in der Einrichtung untergebrachten hilfs- und pflegebedürftigen Personen erbracht werden, nicht jedoch gegenüber Dritten.

Der Ausschluss von der Gewerbesteuerbefreiung ist ferner deshalb geboten, weil es ansonsten zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber nicht von der Gewerbesteuer befreiten Personalvermittlungsunternehmen kommen würde.

 

Hinweis

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Personalgestellung konnte auch nicht als "eng verbundene Leistung" unter die Gewerbesteuerbefreiung gefasst werden. Diese Einordnung als Nebenleistung schloss das FG anlässlich der erheblichen Umsätzhöhe aus.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 18.06.2012, 5 K 40111/10

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