Anschaffungskosten: Die Aktivierung von Kunstgegenständen erfolgt mit den Anschaffungskosten. Allgemein setzen sich die Anschaffungskosten aus dem
- Anschaffungspreis
- abzüglich der Anschaffungspreisminderungen und
- zuzüglich der Anschaffungspreiserhöhungen, der Erwerbsnebenkosten, der Aufwendungen zur Versetzung in die Betriebsbereitschaft und der nachträglichen Anschaffungskosten
zusammen.
Auf analoge Kunst angewendet bedeutet dies, dass sich die Anschaffungskosten aus
- dem i.d.R. mit gesetzlichen Zahlungsmitteln beglichenen Kaufpreis
- ggf. erhöhend um ein angefallenes Auktionsaufgeld, die Umsatzsteuer und die Folgerechtvergütung nach § 26 UrhG zusammensetzen.
- Zudem sind eventuell Anschaffungsnebenkosten zu addieren. Hierunter fallen z.B. Kosten für den Transport und die Hängung bzw. Montage des Kunstwerks.
Anschaffungskosten bei Kryptokunst: Auch bei der Ermittlung der Anschaffungskosten ergeben sich Unterschiede zwischen analoger Kunst und Kryptokunst. So wird der Anschaffungspreis bei Kryptokunst insbesondere bei einem Erwerb über die auf NFT spezialisierten Onlineplattformen meist mit einer digitalen Währung statt mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel beglichen. Diskutiert wird, wie der Anschaffungspreis in diesen Fällen zu ermitteln ist. Vereinzelt wird hier eine Umrechnung der digitalen Währung in Euro mit dem entsprechenden Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Anschaffung in Betracht gezogen. Dies entspräche dem Vorgehen bei Fällen, in denen der Anschaffungspreis eines Wirtschaftsguts in einer Fremdwährung gezahlt wurde. Wenn aber berücksichtigt wird, dass Kryptowährungen bislang in Deutschland ausnahmslos nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt werden, handelt es sich bei der Hingabe von Kryptowährungen steuerlich nicht um eine Barzahlung. Deshalb sind für die Bilanzierung von Kryptokunst die allgemeinen Tauschgrundsätze des § 6 Abs. 6 EStG relevant. Der Bilanzansatz hat somit mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Zahlungstoken zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 S. 1 EStG). Beachten Sie: Wird der Kaufpreis hingegen mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel beglichen, stellt der gezahlte Betrag den Anschaffungspreis dar, und es ergeben sich keine Unterschiede zu analoger Kunst.
Die Anschaffungsnebenkosten bei Kryptokunst sind aufgrund ihres technischen Hintergrunds anderer Art als die bei einem Erwerb von analoger Kunst. Hierunter können z.B. die Kosten für die Implementierung eines virtuellen Ausstellungsraums, die Einstellung des Kunstwerks auf die Internetseite des Unternehmens oder die auf der NFT-Handelsplattform geleisteten Transaktionsgebühren fallen.