Leitsatz

Eine Anzeige ist i.S.d. § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem FA in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Aufgrund eines innerhalb der Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags können noch fehlende Angaben binnen einer vom FA zu setzenden angemessenen Frist nachgereicht werden.

 

Normenkette

§ 16 Abs. 5 GrEStG , § 18 GrEStG , § 19 GrEStG , § 20 GrEStG , § 109 AO

 

Sachverhalt

A und B waren zu je 50 % Gesellschafter einer GmbH mit umfangreichem Grundbesitz. Im Mai 2002 übertrug B seinen Geschäftsanteil vollständig und A die Hälfte seines Anteils auf C. Im Juni 2002 vereinbarte A mit C in notarieller Form, dass C den erworbenen Anteil treuhänderisch für A hält. Die Vereinbarung zeigte der Notar verspätet an. Erst im Dezember 2002 teilte er dem FA mit, dass der Tatbestand der Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllt sei. Im Mai 2003 wurde die Treuhandvereinbarung aufgehoben.

A beantragte nunmehr, den wegen der Anteilsvereinigung nach § 17 GrEStG ergangenen Feststellungsbescheid gem. § 16 Abs. 1 GrEStG aufzuheben. Dies lehnte das FA unter Berufung auf Abs. 5 der Vorschrift ab, da die Treuhandvereinbarung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Ein Antrag auf AdV des Feststellungsbescheids hatte weder beim FA noch beim FG Erfolg.

 

Entscheidung

Auf die Beschwerde des A setzte der BFH die Vollziehung aus. Grundsätzlich ist eine Anzeige nur dann ordnungsgemäß i.S.d. § 16 Abs. 5 GrEStG, wenn sie innerhalb der in § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 GrEStG genannten Zweiwochenfrist erstattet worden ist und sämtliche Angaben enthält, die nach § 20 GrEStG vorgeschrieben sind. Da jedoch – insbesondere bei umfangreichem Grundbesitz ggf. in mehreren Finanzamtsbezirken – die Beschaffung der für die Angaben erforderlichen Informationen länger dauern kann, hält der BFH die aus dem Leitsatz ersichtliche Erleichterung bezüglich des Inhalts der Anzeige für geboten.

Dass im Streitfall auch die Zweiwochenfrist nicht eingehalten war, sei ausnahmsweise unschädlich, weil dem Notar diese Erleichterung noch nicht bekannt sein konnte und er möglicherweise der Ansicht war, er müsse erst die erforderlichen Informationen beisammen haben.

 

Hinweis

§ 16 Abs. 5 GrEStG soll verhindern, einen der dort genannten Erwerbsvorgänge ohne steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald dem FA ein solcher Vorgang bekannt wird. Gemessen an diesem Zweck ist eine Anzeige aber schon dann ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der Anzeigefrist dem FA so bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Dazu reicht es regelmäßig aus, wenn Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson genannt und ggf. nach § 20 Abs. 2 GrEStG die Gesellschaft angegeben werden. Auch die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG erforderlichen Abschriften sind beizufügen.

Bestehen nebeneinander Anzeigepflichten nach § 18 und § 19 GrEStG, reicht es aus, wenn einer seine Pflicht erfüllt hat. Unkenntnis von der Anzeigepflicht hindert die Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG nicht. Bei Versäumung der Anzeigefrist scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig aus.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 20.1.2005, II B 52/04

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