Kommentar
1. Für die Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Die Obergrenze ist im Einzelfall zu schätzen an Hand von Art und Umfang der Tätigkeit, den künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, dem Verhältnis der Gesamtvergütung zum Gesamtgewinn und der Vergütungen anderer vergleichbarer Betriebe für ihre Geschäftsführer ( Gesellschafter-Geschäftsführer ).
2. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Gewinntantieme ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die GmbH bei normaler Geschäftslage zu zahlen in der Lage ist.
3. Die Jahresgesamtbezüge sind in ein Festgehalt (in der Regel 75%) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel 25%) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
4. Soweit Tantiemeversprechen einer GmbH zugunsten mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer insgesamt 50% des Jahresgewinns übersteigen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, daß der unangemessen hohe Tantiemeanteil eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, da die Tantiemezahlung insoweit die wirtschaftliche Funktion einer Gewinnausschüttung hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 05.10.1994, I R 50/94
Anmerkung:
Das vorstehende Urteil bietet überaus lesenswerte Grundsätze und Beispiele für die Gestaltung einer Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über seine Tätigkeitsvergütung , ohne sich der Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung auszusetzen ( verdeckte Gewinnausschüttungen ). In dem Urteil findet sich hierzu folgendes Beispiel:
Eine GmbH geht bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer von einem zu erwartenden Jahresgewinn von 800.000 DM, vor Abzug von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Geschäftsführervergütungen, aus. Die Vertragsparteien vereinbaren eine Festvergütung von 150.000 DM und eine Tantieme von 6,25% des vorbezeichneten Gewinns = 50.000 DM. Diese Abrede hat im 2. Jahr zur Folge, daß die Tantieme bei einem Jahresgewinn von nunmehr 2 Mio. DM jetzt mit 6,25% = 125.000 DM beträgt und 45,45% der Gesamtvergütung von 275.000 DM ausmacht.
Dieser durch einen höheren Jahresgewinn bedingte Anstieg der Tantieme und ihres Anteils an den Gesamtbezügen führt nach Auffassung des BFH jedoch noch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung , obwohl das Verhältnis zwischen Festgehalt und Tantieme, das der BFH für den Regelfall mit 75 zu 25% annimmt, sich bis zu einem Anteil der Tantieme von 45,45% der Gesamtvergütung verschoben hat. Entscheidend für die Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, daß die Gesamtvergütung nicht die oben unter Nr. 1 bezeichnete Obergrenze und die Tantiemen zugunsten aller Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nicht 50% des Jahresgewinns überschreiten.