Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Begründung (Auszug)
Zu Artikel 7 (§ 1 Außensteuergesetz)
Zu Nummer 1 (Absatz 1)
Satz 1
Die "Grundformulierung" des § 1 Abs. 1 Satz 1 wird weitgehend fortgeführt, um die Reichweite der Vorschrift und ihre Korrekturmöglichkeiten zu erhalten. Insofern hat sich die bisherige Regelung bewährt. Die Begriffe "Verrechnungspreise" und "Fremdvergleichsgrundsatz" werden in Übereinstimmung mit internationalen Grundsätzen gesetzlich definiert.
Satz 2
Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes erfordert, dass der Besteuerung ein Handeln des Steuerpflichtigen und der nahe stehenden Person zu Grunde gelegt wird, das dem Handeln ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter entspricht. Satz 2 verdeutlicht, dass dazu auch gehört, dass den gedachten fremden Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung bekannt sind. Es wird klar gestellt, dass nicht jeder beliebige Fremdvergleich, der auch unter irregulären Umständen zustande gekommen sein kann, relevant ist.
Satz 3
Es wird klargestellt, dass andere Regelungen, deren Anwendung unverändert grundsätzlich Vorrang hat (vor allem verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage, Entnahme, Einlage), Berichtigungen nach Satz 1 (ergänzende Regelung) nicht verdrängen, soweit die Rechtswirkungen dieser Regelung über die der anderen Vorschriften hinausgehen.
Zu Nummer 2 (Absatz 3)
Satz 1
Soweit uneingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichspreise feststellbar sind, stellt die Regelung den Vorrang der Preisvergleichsmethode fest. Die Anwendung dieser Methode entspricht dem allgemeinen Verständnis eines "echten" Fremdvergleichs am besten und ist am leichtesten nachvollziehbar.
Satz 2
In allen Fällen, in denen die Preisvergleichsmethode im Sinne des Satzes 1 nicht anwendbar ist, wird vom Steuerpflichtigen gefordert, seine Einkünfte unter Anwendung einer anderen geeigneten Verrechnungspreismethode zu ermitteln und dabei eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte (zB Preise, Bruttomargen, Kostenaufschlagsätze, Provisionssätze) zu verwenden.
Satz 3
Ergibt sich Bandbreite eingeschränkt vergleichbarer Fremdvergleichswerte, ist diese Bandbreite nach der international verbreiteten "Interquartils"-Methode einzuengen. Die ausdrückliche Rechtsgrundlage hierfür soll in der Rechtsverordnung nach Satz 9 geschaffen werden. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige Werte verwendet, die außerhalb der Bandbreite liegen, findet entgegen der BFH-Rechtsprechung eine Korrektur unter Verwendung des Medians der Werte der eingeengten Bandbreite statt. Wäre der Steuerpflichtige berechtigt, den für ihn günstigsten Wert zu verwenden, könnte das deutsche Besteuerungsrecht ohne sachliche Begründung ungerechtfertigt zu Gunsten der ausländischen Besteuerung geschmälert werden.
Satz 4
In Fällen, in denen keine eingeschränkt vergleichbaren Werte ermittelt werden können, ist ein "hypothetischer" Fremdvergleich durchzuführen. Es ergibt sich regelmäßig ein Einigungsbereich zwischen der Mindestpreisvorstellung des Leistenden einerseits und der Höchstpreisvorstellung des Leistungsempfängers andererseits. Für diese Fälle wird die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass sich die beiden Geschäftsleiter auf den Mittelwert des Einigungsbereichs einigen würden. Die Vermutung für den Mittelwert simuliert das Ergebnis fiktiver Verhandlungen zwischen fremden Dritten, die zwischen Nahestehenden tatsächlich nicht in vergleichbarer Form stattfinden. Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ein anderer Wert als der Mittelwert unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse seines Falles dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.
Satz 5
Satz 5 enthält eine gesetzliche Definition der Funktionsverlagerung. Als Funktion ist ein organischer Teil eines Unternehmens anzusehen, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen müsste. Für den Regelfall wird angeordnet, dass das Entgelt für die Übertragung als Ganzes zu ermitteln ist (Transferpaket). Grundlage hierfür sind die Gewinnauswirkungen der Funktionsverlagerung für das verlagernde und das übernehmende Unternehmen (Gewinnpotential). Im Rahmen der Bestimmung des Einigungsbereichs ist zu berücksichtigen, dass das verlagernde Unternehmen zu einer Funktionsverlagerung nur bereit sein wird, wenn es ein bestimmtes Mindestentgelt erzielt, und das übernehmende Unternehmen nur dann zur Übernahme bereit sein wird, wenn ein bestimmter Höchstpreis nicht überschritten wird, der dem Unternehmen auf Grundlage einer Investitionsrechnung voraussichtlich eine funktions- und risikoangemessene Kapitalverzinsung belässt. Der Einigungsbereich wird durch das Mindestentgelt des Verlagernden und den Höchstpreis des Übernehmenden begrenzt. Der Fremdvergleichsgrundsatz gilt aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich in gleicher Weise für Funktionsverlagerungen ins Ausland wie für Funktionsverlagerungen ins Inland, auch wenn Absatz 1 nur Korrekturmöglichkeiten zulässt, in denen die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte fremdvergleichswidrig gemind...