Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Begründung (Auszug)
Zu Artikel 7 (§ 1 Außensteuergesetz)
Allgemein
Ein Kernelement der Unternehmensteuerreform ist die Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Zinsschranke (vgl. insbesondere § 4 h EStG in Artikel 1 des Gesetzentwurfs) und Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer (vgl. § 8 GewStG in Artikel 3 des Gesetzentwurfs) erschweren Gewinnverlagerungen und Finanzierungsgestaltungen zu Lasten des deutschen Steueraufkommens.
Die Regelungen zu Funktionsverlagerungen sollen dazu beitragen, die Besteuerung in Deutschland geschaffener Werte sicherzustellen, wenn immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile (Know-how, patentiertes oder nicht patentiertes technisches Wissen, Markenrechte und -namen, Kundenstamm usw.) ins Ausland verlagert werden. Dies soll im internationalen Vergleich wettbewerbsneutral geschehen und sich an international üblichen Maßstäben orientieren. Auch andere Länder, wie Frankreich, die Niederlande, Großbritannien, die USA oder Kanada, besteuern in diesen Fällen. Deutschland zieht durch die Gesetzesänderung mit diesen Ländern gleich.
Die Übertragung von Funktionen (zB Vertrieb, Produktion usw.) ins Ausland bleibt selbstverständlich weiter möglich. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD kennen die Bedeutung von Auslandsinvestitionen für die heimische Wirtschaft und sind davon überzeugt, dass die Erschließung ausländischer Märkte positive Auswirkungen auf die Arbeitsmarktsituation in Deutschland hat. Es ist aber nicht zu rechtfertigen, wenn immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile, die mit Hilfe deutscher Infrastruktur erstellt wurden, ohne angemessene Besteuerung des inländischen Wertschöpfungsbeitrages im Ausland genutzt werden.
Die angemessene Besteuerung der Verlagerung immaterieller Wirtschaftsgüter und von Funktionsverlagerungen steht in Übereinstimmung mit dem international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz (OECD), der seit langem in Deutschland geltendes Recht ist. Insofern hat die Gesetzesänderung vor allem klarstellende und präzisierende Wirkung. Nach dem Fremdvergleichsgrundsatz sind grenzüberschreitende, konzerninterne Transaktionen steuerlich so zu behandeln wie vergleichbare Transaktionen zwischen fremden Dritten.
Soweit Unternehmen in Deutschland geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, die im Ausland genutzt werden, lizenzieren, ist die Besteuerung im Wesentlichen unproblematisch. Schwierigkeiten ergeben sich aber vor allem, wenn zwischen verbundenen Unternehmen keine Lizenzvereinbarungen getroffen werden. Insbesondere im Zusammenhang mit Funktionsverlagerungen ist es für die Finanzverwaltung mangels konkreter gesetzlicher Regelungen kaum möglich, angemessene Verrechnungspreise festzustellen. Diese Schwierigkeiten sollen dadurch gelöst werden, dass gesetzlich geregelt wird, wie die Unternehmen ihre Verrechnungspreise vor allem für immaterielle Wirtschaftsgüter und Funktionsverlagerungen festsetzen sollen. Damit wird für die Steuerpflichtigen, deren steuerliche Berater und die Finanzverwaltung die Rechtssicherheit erhöht.
Wie die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, geht es bei Funktionsverlagerungen in erster Linie um Vertrieb und Produktion; Forschungs- und Entwicklungsabteilungen werden dagegen erfahrungsgemäß eher selten verlagert. In Zusammenhang mit Vertriebs- und Produktionsverlagerungen werden dagegen häufig immaterielle Wirtschaftsgüter wie Know-how, patentiertes oder nicht patentiertes technisches Wissen, Markenrechte und -namen, Kundenstamm usw. übertragen oder überlassen.
Eine Lizenzierung immaterieller Wirtschaftsgüter wird schon derzeit häufig praktiziert und es entspricht internationalen Grundsätzen (OECD), den Verrechnungspreis im Ertragswertverfahren, dh. auf Basis der voraussichtlichen Erträge aus dem überlassenen Wirtschaftsgut, zu bestimmen. Diesen Grundsätzen folgen viele Länder, auch die EU-Mitgliedstaaten. Das Ertragswertverfahren ist auch für Funktionsverlagerungen, die häufig immaterielle Wirtschaftsgüter umfassen, anzuwenden, sofern die zukünftigen Gewinne auf vorherige Inlandsinvestitionen, die im Regelfall auch im Inland die Ertragsbesteuerung gemindert haben, zurückzuführen sind.
Die Gesetzesänderung steht in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz und der internationalen Praxis. Kommt es zu internationalen Besteuerungskonflikten, greifen die üblichen Streitschlichtungsinstrumente: Verständigungs- und Schiedsverfahren. Zur zügigeren Erledigung dieser Verfahren sind beim Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche Personalkapazitäten geschaffen worden. Wenn bestimmte Staaten, die keine OECD-Mitgliedstaaten sind, den Fremdvergleichsgrundsatz nicht akzeptieren, kann eine tatsächlich eingetretene Doppelbesteuerung durch Billigkeitsmaßnahmen aufgehoben oder zumindest gemildert werden.
Die mit der Rechtsverordnung und dem vorgesehenen Schreiben des Bundesministers der Finanzen vorzunehmenden Konkretisierungen werden für die in Deutschland ansässigen Unternehmen im internationalen Vergleich wettbewerbsneutral ausgestaltet. Insbesondere wird sich die Besteu...