Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
(1) Der nach § 7 Abs. 1 zu versteuernde Teil der Einkünfte ist bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.
(2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen, das dem maßgebenden Wirtschaftsjahr folgt. Gehören Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so erhöht der Hinzurechnungsbetrag den nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirtschaftsjahr des Betriebs, das nach dem Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft endet.
(3) Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Gewinnermittlung entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist zulässig und erfüllt die Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Buchführung sowie einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes. Steuerliche Vergünstigungen, die nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehen, bleiben vorbehaltlich der §§ 12 und 13 unberücksichtigt. Verluste, die bei den Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender Anwendung des § 10 d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, dürfen nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden, die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.