Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Zu Nummern 3 bis 6, 8 bis 11 (§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 und 4, § 20 und § 21 Abs. 7 und 8 AStG)
Der Entwurf tritt zur Wahrung der Gleichmäßigkeit und Neutralität der deutschen Besteuerung ungerechtfertigten Steuervorteilen durch den Einsatz ausländischer Rechtsträger mit Kapitalfunktion entgegen. Die Maßnahmen sind in die allgemeinen Regelungen für Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7 bis 14 AStG) eingegliedert.
Die jetzt vorgesehene Regelung weist folgende wesentliche Züge auf:
- 1. Zentrale Bestimmung ist, daß eine Berufung auf Doppelbesteuerungsabkommen für "Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter" beseitigt wird; damit wird die bisherige vertragsüberschießende Wirkung des § 10 Abs. 5 AStG insoweit beseitigt (neuer § 10 Abs. 6 AStG).
- 2. Im Rahmen dieser Regelung wird der Begriff der "Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter" (definiert. Sie halten sich innerhalb der durch § 8 AStG definierten niedrigbesteuerten Zwischeneinkünfte. Durch die Neufassung fallen ua. folgende Bereiche aus der ursprünglich vorgeschlagenen Regelung heraus:
- Einkünfte aus Kapitalanlagen der aktiven Banken und Versicherungsgesellschaften, Handels- und Dienstleistungsunternehmen im Eigengeschäft;
- das gesamte Gesellschaftsholding
- Einkünfte aus der innerkonzernlich Finanzierung ausländischer Betriebsstätten und konzernzugehöriger Gesellschaften; eingeschlossen ist aber die Verwendung von Kapital, das auf deutschen Finanzmärkten oder aus dem deutschen Konzernbereich aufgenommen worden ist;
- nicht niedrigbesteuerte Einkünfte.
- Außerdem sind Einkünfte aus im Ausland erbrachten Dienstleistungen (wie schon in dem bisherigen Entwurf) ohne Rücksicht auf ihren aktiven oder passiven Charakter aus der Regelung herausgenommen. Dies kommt geltend gemachten Interessen von Wirtsländern der Verlagerungen wesentlich entgegen. Bei der Abgrenzung im einzelnen ist die für §§ 7 bis 14 AStG allgemein gültige "funktionale Betrachtungsweise" heranzuziehen.
- 3. Beseitigt wird durch die Neuregelung für die Ausschüttung von "Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter" der sonst geltende Mechanismus für die Berücksichtigung von Ausschüttungen in § 11 Abs. 1 bis 3 AStG. Sie ist auf den Normalfall abgestellt, daß die Ausschüttungen durch die Vorbelastung im Ausland einer Einmal-Besteuerung unterliegen. Da dies für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht gesichert ist, beläßt es das Gesetz für diese Einkünfte bei der Zugriffsbesteuerung, nimmt aber die Ausschüttungen aus der deutschen Steuerpflicht heraus (§ 11 Abs. 4 AStG).
- 4. Eine besondere Regelung stellt sicher, daß die Neuregelung überall eingreift, wo die Schachtelfreistellung über die Grenze in Frage kommt, dh. bei Beteiligungen von 10 von Hundert oder mehr (§ 7 Abs. 6 AStG); damit wird Umgehungen durch internationale Beteiligungsstreuung entgegengetreten.
Diese Regelung kann umgangen werden, indem zur Umqualifizierung nicht ausländische Gesellschaften, sondern ausländische Betriebsstätten (einschließlich Personengesellschaften) eingesetzt werden. Ein solches mißbräuchliches Unterlaufen unter Berufung auf Doppelbesteuerungsabkommen schließt § 20 Abs. 2 AStG aus; dies folgt dem Grundsatz, daß Abkommen nicht mißbräuchlich beansprucht werden können. Nach der Regelung ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung statt durch Freistellung vorgesehen. Dieser Methodenwechsel betrifft nur die in § 10 Abs. 6 definierten Einkünfte. Dies schließt die unter Nr. 2 oben dargestellten Bereiche auch für Betriebsstätten aus dem Gesetzeszugriff aus.
Im Bereich der Vermögenssteuer ist eine Zugriffsbesteuerung nicht vorgesehen. Auch auf diesem Gebiet kann jedoch eine Umqualifizierung von Kapitalvermögen in steuerfreie Beteiligungen nicht hingenommen werden. Deshalb sieht § 20 Abs. 3 AStG für das den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrundeliegende Vermögen der Betriebsstätte sowie für den entsprechenden Wertanteil einer Beteiligung ebenfalls einen solchen Methodenwechsel vor.
Im Bereich der Gewerbesteuer finden die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 AStG für Betriebsstätten keine Anwendung, weil das Gewerbesteuergesetz nur für inländische Betriebsstätten gilt.
Klärend wird in § 20 Abs. 1 AStG festgestellt, daß die Vorschriften über den Einsatz ausländischer Rechtsträger – in Übereinstimmung mit vorliegenden Berichten des OECD-Steuerausschusses – durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt werden.
§ 21 Abs. 7 AStG enthält die notwendigen Anwendungsregeln.
Die Konkurrenzklausel in § 21 Abs. 8 AStG stellt klar, daß die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz der Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften des Auslandsinvestment-Gesetzes vorgeht.
Die übrigen Bestimmungen in Nummern 6 und 8 regeln Einzelheiten der Besteuerung.