Auf Grund des § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) und des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Landesverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung vom 17. Dezember 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 294) wird verordnet:

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