Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 99
Hinsichtlich der Anhangangaben für Beteiligungen ist zwischen dem Konzernabschluss und dem separaten Einzelabschluss zu unterscheiden. Auch wenn IAS 27.3 nicht die Aufstellung eines separaten Einzelabschlusses fordert, so sind im Falle seiner Aufstellung dennoch eine Anteilsbesitzliste der wesentlichen Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen sowie insbesondere Angaben zu den nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen im Anhang zu veröffentlichen. Die Anhangangaben für die Beteiligungen im Konzernabschluss sind zentral in IFRS 12 geregelt. Auslösend für eine Berichterstattung nach IFRS 12 ist allgemein das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Bericht erstattenden Unternehmen (Mutterunternehmen oder Investor) zu einem anderen Unternehmen, wobei erstgenanntes Schwankungen in den finanziellen Rückflüssen aus dieser Unternehmensverbindung ausgesetzt ist. Allgemeines Ziel der Offenlegungspflichten zu den "anderen Unternehmen" ist gem. IFRS 12.1 die Angabe von Informationen, welche
- die Art der Beziehung zu den anderen Unternehmen und die hiermit verknüpften Risiken sowie
- die Auswirkungen dieser Beziehungen auf die Bilanz, die Ergebnissituation und die Cashflows des berichtenden Unternehmens darstellen.
Zur Erreichung dieses Ziels schreiben IFRS 12.7–12.9B Informationen über wesentliche Annahmen und Ermessensentscheidungen hinsichtlich der Klassifizierung der zwischen Bericht erstattendem Unternehmen und dem anderen Unternehmen bestehenden Unternehmensverbindung vor (vgl. ergänzend Rz. 105). Im Einzelnen hat das Bericht erstattende Unternehmen offenzulegen,
- ob das Bericht erstattende Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, obwohl ihm nicht die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, bzw.
- warum das Bericht erstattende Unternehmen trotz einer Stimmrechtsmehrheit keine beherrschende Stellung über das andere Unternehmen ausübt,
- ob das Bericht erstattende Unternehmen keine beherrschende Stellung wegen des Vorliegens einer Prinzipal-Agenten-Beziehung innehat,
- ob im Zweifelsfall gemeinschaftliche Beherrschung oder maßgeblicher Einfluss über das andere Unternehmen vorliegt,
- welche Art von gemeinschaftlicher Vereinbarung existiert, wenn diese über ein separates Vehikel strukturiert ist,
- warum das Bericht erstattende Unternehmen trotz eines Stimmrechtsanteils von mindestens 20 % keinen maßgeblichen Einfluss auf dieses Unternehmen ausübt, oder
- ob das Bericht erstattende Unternehmen trotz eines Stimmrechtsanteils von weniger als 20 % einen maßgeblichen Einfluss auf dieses Unternehmen besitzt.
Rz. 100
Darüber hinaus schreibt IFRS 12 differenzierte Offenlegungspflichten für (konsolidierte) Tochterunternehmen, nicht konsolidierte Tochterunternehmen infolge der Klassifikation des Mutterunternehmens als Investmentgesellschaft, gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen sowie nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen vor, welche entscheidungsrelevant im Hinblick auf den allgemeinen Zweck dieses Standards sind (IFRS 12.1).
Rz. 101
Zu den für konsolidierte Tochterunternehmen, gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen gleichermaßen zu erfüllenden Offenlegungspflichten zählen:
- Angabe und Begründung von Berichtsperioden der Beteiligungsunternehmen, welche von der Konzernberichtsperiode abweichen;
- Informationen über das Bestehen und den Inhalt wesentlicher Beschränkungen, welche die Möglichkeiten des Bericht erstattenden Unternehmens begrenzen, über Vermögenswerte des Tochterunternehmens bzw. anderes Vermögen zu verfügen, z. B. Beschränkungen des Finanzmitteltransfers von Tochterunternehmen bzw. Verfügungsbeschränkungen über anderes Vermögen, z. B. ausländische Betriebsstätte.
Rz. 102
Darüber hinaus sind für konsolidierte Tochterunternehmen weiterhin folgende Informationen offenzulegen (IFRS 12.10–12.19):
- Informationen über den Aufbau des Konzerns,
- detaillierte Informationen über Tochterunternehmen, an denen Anteile nicht beherrschender Gesellschafter bestehen,
- tabellarische Darstellung über die Entwicklung des Anteils des Mutterunternehmens in Tochterunternehmen (ohne Verlust der beherrschenden Stellung),
- Angabe des Bestehens von Risiken aus konsolidierten strukturierten Unternehmen und der Entwicklung dieser Risiken in der Berichtsperiode und der nächsten Zukunft,
- Gewinn/Verlust aus der Entkonsolidierung vormaliger Tochterunternehmen infolge des Verlusts der beherrschenden Stellung.
IFRS 12 unterscheidet nicht zwischen den Offenlegungspflichten für gemeinschaftliche Vereinbarungen und denen für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen. Das Bericht erstattende Unternehmen hat für diese Beteiligungen zusätzlich zu den unter Rz. 101 genannten folgende Angabepflichten zu erfüllen (IFRS 12.20-12.23):