Rz. 72
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Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Das Außensteuergesetz vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
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a) In Satz 1 wird das Wort "Vordruck" durch die Wörter "Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt. |
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b) In Satz 2 wird der Halbsatz ”; sie ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben” aufgehoben. |
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c) In Satz 3 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt. |
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d) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt: |
"Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben."
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4. § 21 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von Satz 1 sind
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1. Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 nicht mehr zu berücksichtigen und |
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2. Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung auch zu widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgen und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem ... [einsetzen: Tag des Kabinettbeschlusses des vorliegenden Änderungsgesetzes] erfolgen.” |
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b) Die Absätze 6 und 7 werden angefügt: |
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(7) § 6 Absatz 5 in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. § 18 Absatz 3 in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.12.2024 endet.”
Artikel 6 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes)
In § 27 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.12.2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes ist" durch die Wörter "§ 6 Absatz 6 und 7 und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Außensteuergesetzes sind" ersetzt.
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
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II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
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2. Begleitmaßnahmen
Daneben enthält der Gesetzentwurf mit der Einführung des MinStG in Verbindung stehende
Begleitmaßnahmen:
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- Schaffung der Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes
Die Mitteilungen nach § 6 Absatz 5 AStG bei Stundungen oder Jahresratenzahlungen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung sowie Erklärungen zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG) sowie nach § 18 Absatz 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung im Sinne des § 15 AStG können zukünftig elektronisch übermittelt werden.
- Leerschütten in Wegzugsfällen des § 6 AStG
Für Wegzüge nach dem 31.12.2021 sieht § 6 AStG n.F. bereits eine Regelung bei substantiellen Gewinnausschüttungen (mehr als 25 Prozent des gemeinen Werts der Anteile) vor, die zu einer anteiligen Festschreibung der Wegzugssteuer und zum Widerruf der Stundung führen. Diese Steuergestaltung soll nunmehr auch für Altfälle bezogen auf Gewinnausschüttungen, die nach dem Tag des Kabinettbeschlusses erfolgen, unterbunden werden.
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B. Besonderer Teil
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Zu Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a (§ 6 Absatz 5 Satz 1)
Die Mitteilungen nach § 6 Absatz 5 bei Stundungen oder Jahresratenzahlungen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung sind künftig dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln.
Zu Buchstabe b (§ 6 Absatz 5 Satz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der elektronischen Übermittlungspflicht nach Satz 1.
Zu Buchstabe c (§ 6 Absatz 5 Satz 3)
Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger hat dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch seine akt...