Rz. 27
zu Punkt ... der 825. Sitzung des Bundesrates am 22.9.2006
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Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
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Finanzausschuss
6. Zu Artikel 7 (Außensteuergesetz)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Neuregelung der Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG mit folgender Zielsetzung zu überarbeiten:
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1. Grundtatbestand der Entstrickung (§ 6 Abs. 1 AStG) bleibt die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. Der Ausschluss bzw. die Beschränkung des Besteuerungsrechts aufgrund eines DBA wird als "Auffangtatbestand" ausgestaltet. |
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2. In den Fällen der Wiederverstrickung der Anteile soll der bei Wegzug festgesetzte Steueranspruch grundsätzlich nur im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der EU/EWR-Staaten entfallen. Im Verhältnis zu Drittstaaten darf der Steueranspruch nur in eng begrenzten Fällen entfallen; nämlich:
- Bei Rückkehr nach einer vorübergehenden, beruflich bedingten Abwesenheit bis zu fünf Jahren sowie
- bei Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht des Erben des Steuerpflichtigen innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung des Steueranspruchs.
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Zudem müssen im Verhältnis zu Drittstaaten die Gestaltungsmöglichkeiten durch Schenkungen und Einlage der Anteile ausgeschlossen werden.
Begründung:
Zu 1.: Grundtatbestand des § 6 Abs. 1 AStG
Der im Regierungsentwurf vorgeschlagene Entstrickungstatbestand in Absatz 1 erfasst bisher aufgrund der Formulierung "das Besteuerungsrecht ... ausgeschlossen oder beschränkt wird" nur Fälle, in denen das geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) den Veräußerungsgewinn freistellt oder die Anrechnung der ausländischen Steuer auf den Veräußerungsgewinn vorsieht. Deutschland hat allerdings einige DBA geschlossen, nach denen Deutschland den Veräußerungsgewinn auch nach Wegzug des Anteilseigners weiterhin besteuern kann (z.B. DBA mit Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden, Italien, Österreich, Polen, Schweiz, USA, Kanada, Neuseeland). Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik wird auch nicht ausgeschlossen, wenn durch den Wegzug, die Schenkung oder die Einlage der Anteile kein Staat berührt ist, mit dem Deutschland ein DBA geschlossen hat (vgl. § 6 Abs. 8 AStG-E). In diesen Fällen existiert kein aufgrund völkerrechtlichen Vertrags zugewiesenes Recht zur Besteuerung. Es ist daher erforderlich, den Tatbestand der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht als Grundtatbestand aufrecht zu erhalten.
Der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts aufgrund eines DBA soll als "Auffangtatbestand" neben die genannten Einzeltatbestände treten. Hierdurch sollen alle sonstigen Fälle erfasst werden, in denen Deutschland nach einem DBA nicht besteuern darf oder die ausländische Steuer anrechnen muss.
Zu 2.: Rückkehr nach Festsetzung und Stundung des Steueranspruchs (§ 6 Abs. 3 AStG)
Im Fall der Stundung gegenüber einem Steuerpflichtigen bei Wegzug soll in allen Fällen der Wiederverstrickung der Anteile (Begründung des deutschen Besteuerungszugriffs) grundsätzlich zwischen Fällen im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der EU/EWR-Staaten und denjenigen im Verhältnis zu Drittstaaten unterschieden werden.
Nur bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU/eines EWR-Staatsgebietet das vorrangige EG-Recht, den bereits bei Wegzug festgesetzten Steueranspruch wieder entfallen zu lassen. Bei Sachverhalten, die Drittstaaten betreffen, soll der Steueranspruch nur in eng begrenzten Fällen entfallen (Rückkehr nach einer vorübergehenden, beruflich bedingten Abwesenheit bis zu fünf Jahren sowie Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht des Erben des Steuerpflichtigen innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung des Steueranspruchs). Im Verhältnis zu Drittstaaten sollen zudem die Gestaltungsmöglichkeiten durch Schenkungen und Einlage der Anteile ausgeschlossen werden.
Die bisherige Regelung zur betragsmäßigen Begrenzung des Entfallens des Steueranspruchs soll gestrichen werden. Im Fall der erneuten Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht (nach Besteuerung gem. § 6 AStG), sollte ein späterer Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG auf der Basis der historischen Anschaffungskosten ermittelt werden. Eine Korrekturregelung, wie sie bisher vorgesehen ist, führt dazu, dass gegebenenfalls weiterhin Steuer gestundet wird, obwohl der Steuerpflichtige im Inland ansässig ist. Der Ansatz der historischen Anschaffungskosten steht auch im Einklang mit EG-Recht, wonach im Fall von Privatvermögen nur der tatsächlich realisierte Veräußerungsgewinn besteuert werden darf. Hierfür ist erforderlich, dass in § 17 Abs. 2 EStG noch eine Regelung aufgenommen wird, die § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung des SEStEG-E für unanwendbar erklärt, wenn ein Fall des § 6 Abs. 3 AStG gegeben ist.
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