Rz. 32
Begründung – (Auszug)
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Zu Artikel 7 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 6)
Zu Absatz 1
Die bisherige Fassung des Regierungsentwurfs setzt für die Besteuerung voraus, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird (Entstrickung). Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen gilt, das dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers oder dem Staat der Belegenheit der Betriebsstätte das Besteuerungsrecht zuweist. Nach einigen Doppelbesteuerungsabkommen besteht das deutsche Besteuerungsrecht jedoch über den Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht hinaus. Diese Fälle werden von einem allgemeinen Entstrickungstatbestand nicht abgedeckt. Satz 1 regelt daher als Grundtatbestand in Fortführung des geltenden Rechts den Wegzug des Anteilseigners, Satz 2 Nr. 1 bis 3 die Schenkung und Erbfolge sowie die vorrangige Ansässigkeit in einem ausländischen Staat und die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte in einem ausländischen Staat.
Der im Regierungsentwurf bisher als allgemeiner Entstrickungstatbestand geregelte Steuertatbestand des Satzes 1 rundet im neuen Satz 2 Nr. 4 die genannten Ersatztatbestände ab. Hierdurch werden alle sonstigen Fälle erfasst, in denen Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen den Veräußerungsgewinn freistellen oder die ausländische Steuer anrechnen muss (zum Beispiel bestimmte Fälle, in denen das geltende Doppelbesteuerungsabkommen dem ausländischen Staat der Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft ein Besteuerungsrecht zuweist).
Der neue Satz 3 regelt den Vorrang des § 17 Abs. 5 EStG vor Satz 2 Nr. 4 in den Fällen der Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft. Auch die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben hiernach unberührt.
Zu Absatz 3
Die bisherige Fassung des Regierungsentwurfs sieht vor, dass der Steueranspruch grundsätzlich in allen Fällen entfällt, in denen Deutschland wieder besteuern kann. Im Gegensatz hierzu unterscheidet die geänderte Fassung nach Sachverhalten im Verhältnis zu Staaten, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, und Sachverhalten im Verhältnis zu Drittstaaten.
In Fällen der Steuerfestsetzung bei Wegzug in einen Drittstaat entfällt der Steueranspruch – wie in Absatz 4 der geltenden Gesetzesfassung – nur, wenn der Steuerpflichtige nach beruflich bedingter Abwesenheit innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Infolge der Ausweitung des Steuertatbestands auf die Erbfolge in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entfällt der Steueranspruch nach Satz 3 auch dann, wenn der Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen innerhalb von fünf Jahren seit dem Erbfall unbeschränkt steuerpflichtig wird. Das Entfallen des Steueranspruchs ist nach Satz 1 an die Bedingung geknüpft, dass in der Zwischenzeit die Anteile nicht veräußert oder an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person verschenkt oder vererbt oder in einen ausländischen Betrieb oder eine ausländische Betriebsstätte eingelegt worden sind. Außerdem darf der Steuerpflichtige bei Zuzug nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als in einem ausländischen Staat ansässig gelten. Nach Satz 2 ist eine Verlängerung der Fünfjahresfrist des Satzes 1 durch das Finanzamt um höchstens fünf Jahre – wie in Absatz 4 der geltenden Gesetzesfassung – möglich. Im Fall einer Stundung nach Absatz 5 (Sachverhalt mit Bezug zu einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR) regelt Satz 4, dass der Steueranspruch ohne zeitliche Begrenzung gemäß Satz 1 entfällt. Die Vorschrift erfasst die Fälle, in denen zB aufgrund des Wegzugs in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens der Steueranspruch zu stunden ist. Voraussetzung ist, dass ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht des Anteilseigners wieder besteuert werden kann oder das Besteuerungsrecht Deutschlands auf andere Weise wieder begründet wird. Satz 1 gilt entsprechend, so dass die Anteile in der Zwischenzeit nicht auf eine andere Weise dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen sein dürfen.
Die bisherige Regelung des Regierungsentwurfs in Satz 2 zur betragsmäßigen Begrenzung des Entfallens des Steueranspruchs wird aufgehoben. Sie wäre in den Fällen anwendbar gewesen, in denen nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG in der bisherigen Fassung des Entwurfs bei Zuzug nach Deutschland ein anderer Wert als die historischen Anschaffungskosten als (fiktive) Anschaffungskosten anzusetzen war. Die Korrekturregelung des bisherigen Entwurfs des Absatzes 3 hätte dazu geführt, dass gegebenenfalls weiterhin Steuer gestundet wird, obwohl der Steuerpflichtige im Inland ansässig ist. Die vom Vermögenszuwachs abweichende Berechnung des Änderungsbetrags gemäß Absatz 3 wird in diesen Fällen dadurch vermieden, dass § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG in der bisherigen Fassung des Regierungsentwurfs um ei...