Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Referentenentwurf v. 10.12.2019
Rz. 76
Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)
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5. Die §§ 7 bis 12 werden wie folgt gefasst: |
„ § 7 Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft
(1) Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und die nicht gemäß § 3 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital steuerpflichtig. Mittelbare Beteiligungen sind für die Steuerpflicht nach Satz 1 unbeachtlich, soweit bei einer die Beteiligung vermittelnden Person hinsichtlich der Beteiligung an dieser ausländischen Gesellschaft eine Hinzurechnungsbesteuerung nach diesem Gesetz oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung erfolgt ist und die danach hinzugerechneten Einkünfte dadurch insgesamt keiner niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Absatz 5 unterliegen. Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist für die Steuerpflicht der Einkünfte nach Satz 1 der Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf einen beschränkt Steuerpflichtigen anzuwenden, soweit die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, durch die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird.
(2) Eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft, in dem diese die Einkünfte nach Absatz 1 erzielt hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses dieser Gesellschaft zusteht.
(3) Für Zwecke der §§ 7 bis 12 ist eine Person dem Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 nahestehend.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Personen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn sie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Bei den unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, die an einer Zwischengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten widerlegbar unterstellt.”
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. ...
II.1. ...
2. Reform der Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 der ATAD)
Die Hinzurechnungsbesteuerung ist im Jahre 1972 mit dem Inkrafttreten des Außensteuergesetzes eingeführt worden (BGBl. I S. 1713). Sie stellt eine robuste Regelungseinheit zur Verhinderung steuerlich indizierter, nicht notwendigerweise missbräuchlicher, Verlagerung von passiven Einkünften ins niedrig besteuernde Ausland dar.
Mit der ATAD wurde für alle Mitgliedstaaten ein verpflichtender Mindeststandard für eine Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt. Da Deutschland bereits über eine robuste Hinzurechnungsbesteuerung verfügt, ergibt sich aus dieser Richtlinie nur für vereinzelte Punkte Anpassungsbedarf. Die ATAD ist aber Anlass, eine Reform der Hinzurechnungsbesteuerung vorzunehmen. Hierbei wird die Hinzurechnungsbesteuerung zeitgemäß und rechtssicher zur Stärkung des Steuerstandorts Deutschland ausgestaltet.
Zu den Kernelementen der Reform zählt unter anderem die Anpassung des Beherrschungskriteriums. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung durchgeführt. Außerdem findet bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Verlustkonsolidierung auf Ebene der obersten ausländischen Gesellschaft mehr statt.
Die Umsetzung der Artikel 7 und 8 erfolgt in den §§ 7 ff. AStG.
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B. Besonderer Teil
Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 5 (§§ 7–12)
§ 7
Allgemeines
§ 7 AStG legt zum einen die Tatbestandsvoraussetzungen fest, welche für die Durchführung einer Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sein müssen. Zentral ist dabei das in § 7 AStG definierte Kriterium der Beherrschung. Zum anderen schreibt § 7 AStG vor, mit welchem Anteil die Einkünfte der Zwischengesellschaft bei den jeweiligen beherrschenden Gesellschaftern der Steuerpflicht unterliegen.
Absatz 1
Mit der Reform ist das Beherrschungserfordernis nach Absatz 1 Satz 1 gesellschafterbezogen zu betrachten, das heißt eine reine Inländerbeherrschung unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter genügt dem Beherrschungsmerkmal nicht. Damit wird dem Beteilig...