Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
135 Die Kapitalquote der inländischen Betriebsstätte, die auf das nach § 12 Absatz 1 und 2 BsGaV zu ermittelnde Eigenkapital des ausländischen Unternehmens anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Verhältnis der Vermögenswerte sowie der Chancen und Risiken, die der Betriebsstätte zuzuordnen sind, zu den Vermögenswerten sowie den Chancen und Risiken des Unternehmens. Die Vermögenswerte sind mit Werten anzusetzen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen (§ 12 Absatz 3 Satz 1 BsGaV). Zu berücksichtigen sind alle Chancen und Risiken, sowohl diejenigen, die in der Bilanz des Unternehmens und in der Hilfs- und Nebenrechnung der Betriebsstätte ausgewiesen sind, als auch diejenigen, die nicht bilanziert und/oder in der Hilfs- und Nebenrechnung ausgewiesen sind (s. auch die Vereinfachungsregelung in Rn. 138).
136 Chancen und Risiken, die mit Vermögenswerten in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind in den Fremdvergleichspreisen der Vermögenswerte enthalten. Es ist nicht zu beanstanden, dass Chancen und Risiken, die nicht einzelnen Vermögenswerten oder Geschäftsvorfällen zugeordnet werden können (z.B. Gewährleistungsrückstellungen), pauschal berücksichtigt werden. Die Pauschalierung soll unverhältnismäßigen Aufwand vermeiden, der ansonsten erforderlich wäre.
137 Das Bestehen von Chancen und Risiken, die weder in der Bilanz noch in der Hilfs- und Nebenrechnung erfasst sind, die aber für die Ermittlung der Kapitalquote zu berücksichtigen sind (z.B. Geschäfts- und Firmenwert), hat derjenige glaubhaft zu machen, der sich darauf beruft.
Fall – Nicht erfasste Chancen und Risiken:
Das Eigenkapital des ausländischen Unternehmens Y (Y) beträgt 1 200. Die Fremdvergleichspreise der bilanzierten Vermögenswerte belaufen sich auf 1 700, davon entfallen auf die inländische Betriebsstätte B (B) 500. In der Bilanz von Y ist eine pauschale Gewährleistungsrückstellung i.H.v. 400 ausgewiesen, davon entfallen auf B 100. Y verfügt über nicht bilanzierungsfähige immaterielle Werte i.H.v. 200, davon entfallen auf B 100.
Lösung:
Das Dotationskapital von B ermittelt sich wie folgt:
Zunächst ist die auf das aufzuteilende Eigenkapital i.H.v. 1 200 anzuwendende Kapitalaufteilungsquote zu ermitteln:
bilanzierte Vermögenswertebilanzierte |
1 700 |
+ nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter |
200 |
- Gewährleistungsrückstellungen |
400 |
= Ergebnis |
1 500 |
Davon entfallen auf B: |
|
bilanzierte Vermögenswerte |
500 |
+ nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter |
100 |
- Gewährleistungsrückstellungen |
100 |
= Ergebnis |
500 |
Die Kapitalquote für B beträgt damit 500/1 500 (1/3). Die Anwendung der Kapitalquote auf das Eigenkapital von Y (1 200) führt zu einem Dotationskapital für B i.H.v. 400.
Abwandlung:
Die Gewährleistungsrückstellung beträgt 200, wovon 100 auf B entfallen. Zusätzlich ist in der Bilanz von Y eine Kontaminierungsrückstellung i.H.v. 200 ausgewiesen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück steht, das dem übrigen Unternehmen zuzuordnen ist. Der Fremdvergleichspreis der Vermögenswerte beträgt wegen der Kontaminierung 1 500.
Lösung:
Das Dotationskapital von B ermittelt sich wie folgt:
bilanzierte Vermögenswerte von Y |
1 500 |
+ nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter |
200 |
- Gewährleistungsrückstellungen |
200 |
- Kontaminierungsrückstellung (in den Vermögenswerten bereits enthalten) |
0 |
= Ergebnis |
1 500 |
bilanzierte Vermögenswerte |
500 |
+ nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter |
100 |
Davon entfallen auf B: |
|
- Gewährleistungsrückstellungen |
100 |
= Ergebnis |
500 |
Die Kapitalquote für B beträgt 500/1 500. Die Anwendung der Kapitalquote auf das Eigenkapital von Y (1 200) führt zu einem Dotationskapital für B i.H.v. 400.
138 Aus Vereinfachungsgründen können die Buchwerte der Aktivposten des ausländischen Unternehmens und die Werte in der Hilfs- und Nebenrechnung der inländischen Betriebsstätte zur Bestimmung der Kapitalquote der inländischen Betriebsstätte herangezogen werden. Der Ansatz von im Ausland vorhandenen Werten, die Buchwerten vergleichbar sind, ist anzuerkennen, wenn das Unternehmen glaubhaft macht,
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dass nach überschlägiger Berechnung der Ansatz von Buchwerten oder von im Ausland vorhandenen Werten, die Buchwerten entsprechen, zu einer Kapitalquote führt, die nicht erheblich von der Kapitalquote abweicht, die sich ergäbe, wenn Werte entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz angesetzt würden, oder |
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dass erkennbare Abweichungen durch Anpassungen nachvollziehbar so ausgeglichen werden, dass das Ergebnis nicht erheblich von dem Ergebnis nach § 12 Absatz 3 Satz 1 BsGaV abweicht; Anpassungsrechnungen können z.B. erforderlich werden, wenn bisher nicht bilanzierte immaterielle Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. |
139 Eine nach den Buchwerten ermittelte Kapitalquote ist nicht zu beanstanden, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kapitalquote nach Fremdvergleichswerten um mehr als 10 Prozentpunkte von der Kapitalquote nach Buchwerten abweicht.
Fall – Nichtbeanstandungsklausel:
Das Eigenkapital des ausländischen Unternehmens Y (Y) beträgt 1 000. ...