Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 – 32/74 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442 – Auszug –
Rz. 1
16.–18. Ermittlung und Verfahren
– keine Regelung zu § 16 AStG –
2. BMF, Schr. v. 2.12.1994 – IV C 7 - S 1340 – 20/94 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1995, Sondernummer 1 – Auszug –
Rz. 2
Inhaltsverzeichnis – Auszug
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16. Mitwirkungspflicht |
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16.0 Allgemeines |
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16.1 Offenlegung von Auslandsbeziehungen |
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16.2 Versicherung an Eides Statt |
16. Mitwirkungspflicht
16.0 Allgemeines
§ 16 AStG legt eine umfassende Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen bei Geschäftsbeziehungen zu nicht oder nur unwesentlich besteuerten Personen im Ausland fest. Die Vorschrift erweitert bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Benennungspflicht nach § 160 AO. Nur bei völliger Offenlegung auch der bestehenden Beziehungen zu der Person im Ausland können Schulden, andere Lasten, Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bei der Offenlegungspflicht des § 16 AStG ist auch § 90 Abs. 2 AO zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muß die Sachverhalte aufklären und alle erforderlichen Beweismittel beschaffen; er muß vor allem auch seiner Pflicht zur Beweisvorsorge nachkommen. Das Verlangen der Finanzbehörde nach § 16 AStG zur Offenlegung stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BFH-Urteil vom 20.4.1988, BStBl. 1988 II, 927).
16.1 Offenlegung von Auslandsbeziehungen
16.1.1 Zur Offenlegung sind alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die Schulden oder Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Personen steuerlich geltend machen, die mit den aus diesen Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Einkünften nicht oder nur unwesentlich besteuert werden. Zum Begriff der "Geschäftsbeziehungen" gelten die Ausführungen in Tz. 1.4 entsprechend. Die Geschäftsbeziehungen können zu einer ausländischen Gesellschaft (vgl. § 7 Abs. 1 AStG) oder einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft bestehen. Es ist nicht erforderlich, daß es sich um nahestehende Personen (z.B. im Sinne der §§ 1 Abs. 2 oder 7 AStG) handelt.
16.1.2 Eine unwesentliche Besteuerung der Einkünfte der ausländischen Personen aus ihren Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen ist gegeben, wenn eine Ertragsteuerbelastung von weniger als 30 v.H. besteht (vgl. Tz. 8.3). Es genügt, daß die unwesentliche Besteuerung nur für einen Teil der Einkünfte besteht, wenn die Einkünfte aus der fraglichen Geschäftsbeziehung hierzu gehören. Es ist nicht erforderlich, daß die Einkünfte aus passivem Erwerb im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG stammen.
16.1.3 Der Steuerpflichtige ist seiner Mitwirkungspflicht erst dann nachgekommen, wenn er alle unmittelbaren oder mittelbaren Beziehungen, die zur Person im Ausland bestehen oder bestanden haben, offengelegt hat. Hierzu gehören alle Tatsachen, die für eine steuerliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Der Steuerpflichtige hat hierbei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BFH-Urteil vom 13.3.1985, BStBl. 1986 II, 318). Er muß auch im Rahmen der ihm obliegenden Beweisvorsorgepflicht Beweismittel schaffen, beschaffen und sichern (BFH-Urteil vom 16.4.1980, BStBl. 1981 II, 492). Die Offenlegungspflicht umfaßt auch Tatsachen über die hinter dem ausländischen Geschäftspartner stehenden Interessenten. Die Benennung einer Domizilgesellschaft als Geschäftspartner genügt ebensowenig wie die Erklärung des Steuerpflichtigen, nicht er, sondern ein fremder Dritter stehe hinter der ausländischen Gesellschaft (vgl. BFH-Beschluß vom 25.8.1986, BStBl. 1987 II, 481).
Ungewißheiten hinsichtlich der Person des Gläubigers oder Empfängers gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 13.3.1985, BStBl. 1986 II, 318 und BFH-Beschluß vom 9.7.1986, BStBl. 1987 II, 487). Ausländische Verbotsnormen führen nicht dazu, daß ein Offenlegungsverlangen von vornherein unverhältnismäßig oder unzumutbar wird (vgl. BFH-Urteil vom 16.4.1980, BStBl. 1981 II, 492).
16.1.4 Erfüllt der Steuerpflichtige seine Offenlegungspflicht nicht, so ist der geltend gemachte Ansatz von Schulden oder Lasten bzw. der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 160 AO nicht anzuerkennen; der Finanzbehörde erwachsen aus der Verletzung der Mitwirkungspflichten keine weitergehenden Amtsermittlungspflichten (vgl. BFH-Beschluß vom 9.7.1986, BStBl. 1987 II, 487).
Bei aktivierungspflichtigen Anschaffungsvorgängen sind als Betriebsausgaben die Anschaffungskosten anzusehen. Der Umstand, daß Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, ändert nichts an der Rechtsfolge der Nichtanerkennung (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.1978, BStBl. 1979 II, 587).
16.2 Versicherung an Eides Statt
Auf Verlangen der Finanzbehörde kann der Steuerpflichtige seine Offenlegungspflicht dadurch erfüllen, daß er eine Versicherung an Eides Statt darüber abgibt, daß er nicht oder nur in begrenztem Umfang in der Lage ist, Tatsachen offenzulegen sowie darüber, daß seine Angaben über bestimmte Tatsachen richtig und vollständig sind. Ein Anspruch zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt besteht nicht. Ohne Verlangen der Finanzbehörde abgegebene Versicherungen an Eides Statt oder Eige...