Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Kurzinformation zu ausländischen Einkünften
Ausländische Einkünfte sind im Inland grds. steuerpflichtig, und zwar unabhängig davon, ob mit dem ausländischen Staat ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) besteht oder nicht. Deshalb müssen die steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte bei der jeweiligen Einkunftsart (z. B. Mieteinkünfte auf der Anlage V) erfasst werden.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die ESt grds. durch den Steuerabzug abgegolten. Deshalb kommt eine Eintragung in den Zeilen 4–14 nur in den Fällen des § 32d Abs. 2 EStG in Betracht.
Soweit die ausländischen Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren unterliegen (Gewinnanteile und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen), sind diese außer in Zeile 7 noch in Zeile 8 einzutragen. Ggf. sind in Zeile 9 die Teilfreistellungsbeträge nach §§ 20, 21 InvStG einzutragen. Die ausländische Steuer kann, soweit sie auf die im Inland zu versteuernden Einkünfte entfällt, und wenn sie der deutschen ESt entspricht, in bestimmtem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Der Umfang der Berücksichtigung muss für jeden ausländischen Staat gesondert ermittelt werden. Deshalb müssen Sie die Einnahmen nach Staaten getrennt angeben. Infrage kommt für die ausländische Steuer zum einen die direkte Anrechnung auf die deutsche ESt (Eintragung Anlage AUS, Zeile 12, Eintragungen in Zeile 13, wenn nicht die tatsächlich gezahlte, sondern nur eine fiktive, im DBA bestimmte ausländische Steuer angerechnet wird) oder der Abzug der Steuer wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkünfte in Zeile 7).
Erträge aus einem Investmentfonds im Betriebsvermögen sind für jeden einzelnen Fonds getrennt in voller Höhe aufzuführen. Gleiches gilt für die darauf entfallenden Steuern. Kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, wird die ausländische Steuer nur zu 60 % berücksichtigt.
Fügen Sie Ihrer Anlage AUS die ausländischen Steuerbescheinigungen bei. Besteht mit dem ausländischen Staat ein DBA, dann kann dort außerdem geregelt sein, dass die ausländischen Einkünfte im Inland steuerfrei sind. Dann sind sie nur auf der Anlage AUS (Zeilen 34–38) einzutragen. In diesem Fall bewirken sie jedoch eine Veränderung des Steuersatzes für die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
Die Anlage AUS dient also im Wesentlichen dazu, die Anrechnung der ausländischen Steuer zu beantragen bzw. die Veränderung des inländischen Steuersatzes im Wege des Progressionsvorbehalts sicherzustellen.
[Arbeitslohn]
Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind grds. nur in den Anlagen N und N-AUS anzugeben, es sei denn, es wird die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern gewünscht. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer zusätzlich in der Anlage AUS zu erklären (Ausnahme: schweizerische Abzugsteuer, vgl. →Anlage N).
Soweit ausländische Lohneinkünfte im Inland steuerfrei sind, ist eine Eintragung auf der Anlage N und auf der Anlage N-AUS vorzunehmen.
Überblick: Ausländische Einkünfte
DBA besteht nicht |
DBA besteht |
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Besteuerungsrecht im Inland |
Besteuerungsrecht im Ausland |
Steuerpflicht in Deutschland |
Steuerpflicht in Deutschland |
aus Drittland |
aus Land der EU sowie Island und Norwegen |
Steueranrechnung |
Steueranrechnung |
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- kein Progressionsvorbehalt
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Die Behandlung ausländischer Einkünfte hängt davon ab, ob mit dem Staat, in dem diese bezogen wurden, ein DBA besteht oder nicht.
- Hat Deutschland mit dem betreffenden Staat kein DBA abgeschlossen, unterliegen die Einkünfte der deutschen Einkommensteuer. Ausländische Abzugssteuern für diese Einkünfte, die der deutschen ESt entsprechen, werden entweder angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG) oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Dies ist insbesondere vorteilhaft bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte.
- Besteht ein DBA, regelt dieses das Besteuerungsrecht zugunsten des einen oder des anderen Staates. Hat der andere Staat das Besteuerungsrecht, unterliegen die Einkünfte vielfach dem Progressionsvorbehalt.
Ein Verzeichnis der bestehenden DBA sowie der Quellensteuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, ist im Anhang zu den Einkommensteuer-Richtlinien zu finden.
[Einkünfte → Zeilen 5–11]
Zur Ermittlung des Höchstbetrags der Steueranrechnung sind die Einkünfte und Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat in einer Spalte zusammenzufassen. Dazu gehören auch die Erträge aus Investmentfonds des Staates.
Ausgenommen sind die Einkünfte aus einem Spezial-Investmentfonds. Diese sind für jeden Spezial-Investmentfonds in einer gesonderten Spalte der Anlage AUS einzutragen. Grund dafür ist, dass der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern aus verschiedenen Staaten für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusammengefasst zu berechnen ist (sog. "per fund limitation" i....