Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Verwendung der Anlage AUS
Im Inland steuerpflichtige ausländische Einkünfte
Die Anlage AUS benötigen Sie in folgenden Fällen:
Sie haben Einkünfte (außer Kapitalerträge) aus dem Ausland bezogen, die
- auch im Inland steuerpflichtig sind und wollen die ausländische Steuer auf Ihre ESt anrechnen lassen;
- in Deutschland steuerfrei sind, aber den Steuersatz der inländischen Einkünfte verändern (Progressionsvorbehalt).
Liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, kommt eine Eintragung in der Anlage AUS nur in Betracht, wenn die tarifliche ESt Anwendung findet (Eintragungen in den Zeilen 27 bis 34 und 49 ff. der Anlage KAP bzw. in den Zeilen 30 und 31 der Anlage KAP-BET).
Jeder Ehegatte mit ausländischen Einkünften benötigt eine eigene Anlage AUS. Die Angaben müssen für jeden Staat und jede Einkunftsart getrennt vorgenommen werden.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
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Steuerpflichtige ausländische Einkünfte (Zeilen 4–11) Im Inland steuerpflichtige Einkünfte sind auf den Anlagen der entsprechenden Einkunftsart (z. B. Anlage V) einzutragen. Durch die Eintragung der ausländischen Einkünfte auf der Anlage AUS (Zeilen 12–13) beantragen Sie die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer. |
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Hier sind die Eintragungen vorzunehmen, die bei einer Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG erforderlich sind (Zeilen 17–22). Zudem werden hier Angaben für Familienstiftungen vorgenommen (Zeilen 23–28). Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG (Zeilen 29-33) Durch eine Eintragung erreichen Sie eine Verrechnung ausländischer Verluste mit positiven gleichartigen Einkünften aus demselben Land in Vor- oder Folgejahren. |
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Nach DBA steuerfreie Einkünfte/Progressionsvorbehalt (Zeilen 34-42) Diese Einkünfte sind nur auf der Anlage AUS einzutragen. Sie beeinflussen den Steuersatz der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt). Einkünfte i. S. d. § 32b EStG i. V. m. privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG (Zeilen 43-45) Eintragungen sind notwendig, wenn ausländisches, unbewegliches Vermögen innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb wieder veräußert wird und diese Einkünfte nach dem DBA steuerfrei sind. Sie unterliegen dann dem Progressionsvorbehalt. Falls kein Verlustrücktrag in das Vorjahr vorgenommen werden soll, ist in Zeile 44 eine "1" einzutragen. Nach DBA steuerfreie negative Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG (Zeilen 46–50) Hier beantragen Sie die Verrechnung von ausländischen Verlusten mit entsprechenden positiven Vorjahreseinkünften. |
Die Anlage AUS dient nur ergänzenden Angaben zu steuerpflichtigen ausländischen Einkünften, die bereits in den übrigen Anlagen zur Einkommensteuererklärung (z. B. Anlagen G, S, L, R, SO, V) erklärt wurden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Anlage AUS nur zu berücksichtigen, wenn diese nach der tariflichen ESt und nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert werden. Eintragungen erfolgen in der Anlage KAP bzw. in der Anlage KAP-BET.
Für ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist die Anlage AUS nicht zu verwenden, sondern die Anlage N-AUS. Ausgenommen ist ein Antrag auf Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte sowie die darauf entfallende ausländische Steuer in der Anlage N-AUS anzugeben.
2 Allgemeine Grundsätze
Kurzinformation zu ausländischen Einkünften
Ausländische Einkünfte sind im Inland grds. steuerpflichtig, und zwar unabhängig davon, ob mit dem ausländischen Staat ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) besteht oder nicht. Deshalb müssen die steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte bei der jeweiligen Einkunftsart (z. B. Mieteinkünfte auf der Anlage V) erfasst werden.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die ESt grds. durch den Steuerabzug abgegolten. Deshalb kommt eine Eintragung in den Zeilen 4–14 nur in den Fällen des § 32d Abs. 2 EStG in Betracht.
Soweit die ausländischen Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren unterliegen (Gewinnanteile und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen), sind diese außer in Zeile 7 noch in Zeile 8 einzutragen. Ggf. sind in Zeile 9 die Teilfreistellungsbeträge nach §§ 20, 21 InvStG einzutragen. Die ausländische Steuer kann, soweit sie auf die im Inland zu versteuernden Einkünfte entfällt, und wenn sie der deutschen ESt entspricht, in bestimmtem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Der Umfang der Berücksichtigung muss für jeden ausländischen Staat gesondert ermittelt werden. Deshalb müssen Sie die Einnahmen nach Staaten getrennt angeben. Infrage kommt für die ausländische Steuer zum einen die direkte Anrechnung auf die deutsche ESt (Eintragung Anlage AUS, Zeile 12, Eintragungen in Zeile 13, wenn nicht die tatsächlich gezahlte, sondern nur eine fiktive, im DBA bestimmte ausländische Steuer angerechnet wird) oder der Abzug der Steuer wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkünfte in Zeile 7).
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