Verwendung der Anlage Corona-Hilfen

 

Rz. 1173

Die Anlage Corona-Hilfen ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuer­erklärung. Unabhängig davon, ob in diesen und in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind, muss die Anlage Corona-Hilfen abgegeben werden.

 
Wichtig

Corona-Soforthilfe

Corona-Soforthilfen stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar. Sie sind nur dann steuerfrei, soweit das EStG ausdrücklich eine entsprechende Befreiung vorsieht. Hinsichtlich der Corona-Soforthilfeleistungen ist dies nicht der Fall. Zu beachten ist auch, dass die Bewilligungsbehörde das Finanzamt über den Zuschuss informieren darf.

 

Rz. 1174

[Betriebseinnahmen → Zeile 4]

Hat der Steuerpflichtige bzw. sein Ehegatte 2020 derartige Einnahmen gehabt, ist dies durch Eintragung einer "1" unter der Kennziffer 850 bzw. 851 zu erklären. Hat einer oder keiner der beiden solche Einnahmen erzielt, ist eine "2" einzutragen.

 

Rz. 1175

[Höhe der Corona-Hilfen → Zeilen 5–11]

In den folgenden Zeilen 5–10 ist der Saldo zwischen den erhaltenen und den im selben Kalenderjahr zurückgezahlten Corona-Hilfen für jeden Betrieb unter Angabe der Betriebsbezeichnung und -steuernummer anzugeben.

 
Wichtig

Zusätzliche Eingabe

Die betreffenden Einnahmen müssen in der Gewinnermittlung 2020 (Bilanz und GuV bzw. Einnahmenüberschussrechnung) enthalten sein und dementsprechend auch im Gewinn bzw. Verlust, der in den Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung einzutragen ist.

In Zeile 11 ist die Summe der Corona-Hilfen, getrennt nach den Steuerpflichtigen, einzutragen.

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