Rz. 988

Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt und den Strom in das öffentliche Netz einspeist, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze der Gewinnermittlung. Da diese i. d. R. durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird, soll auf verwiesen werden (s. a. LfSt Bayern: Download: "Hilfe für den Betrieb von Photovoltaikanlagen").

Insbesondere kommen auch der Investitionsabzugsbetrag und die damit im Zusammenhang stehende Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Betracht. Alles Wichtige ist unter → Tz 1142 zu finden.

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