Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 262
[Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe → Zeilen 31–46]
Der Gewinn, den Sie aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Personengesellschaft oder einer Betriebsaufgabe erzielt haben, gehört ebenfalls zu den gewerblichen Einkünften (→ Tz 994 ff.). Sind Sie berufsunfähig oder mindestens 55 Jahre alt, steht Ihnen ein Freibetrag zu. Da dieser nur einmal im Leben gewährt wird, sollte die Entscheidung gut überlegt sein. Die Eintragungen müssen vor Abzug des Freibetrags in Zeile 31 oder 36 erfolgen. Die gleichen Voraussetzungen gelten für das Wahlrecht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (Zeilen 35 bzw. 40). Soweit das Teileinkünfteverfahren gilt (insbesondere Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften), ist der Gewinn in den Zeilen 32, 37 bzw. 41 zu erfassen. Ein Verlust ist in Zeile 42 und ergänzend in Zeile 43 einzutragen.
Soll für den Veräußerungsgewinn ganz oder teilweise die Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) in Anspruch genommen werden, ist dieses in den Zeilen 33 bzw. 34 oder 38 bzw. 39 zu vermerken.
Rz. 263
[Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Zeilen 44–46]
Haben Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), an der Sie mindestens 1 % aller Anteile besitzen oder besessen haben, in Ihrem Privatvermögen gehalten und veräußern Sie diese oder Teile davon, dann unterliegt der Veräußerungsgewinn – eventuell nach Abzug eines Freibetrags – der Einkommensteuer und ist in Zeile 44 zu erfassen. In Zeile 46 kreuzen Sie an, wenn die Veräußerung an eine Gesellschaft erfolgt ist, an der Sie oder ein Angehöriger von Ihnen beteiligt ist.
Rz. 264
[Außerordentliche Einkünfte → Zeile 47]
Sind in Ihrem Gewinn sog. außerordentliche Einkünfte enthalten wie z. B. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder Ausgleichszahlungen, die Sie als Handelsvertreter erhalten haben, dann tragen Sie diese in Zeile 47 ein. Das können auch Steuererstattungen aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung sein. Hier gilt eine günstigere ermäßigte Besteuerung (Fünftel-Regelung).
Rz. 265
Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz
Besondere Aufmerksamkeit sollten Gewerbetreibende – aber auch Selbstständige – den erweiterten Verpflichtungen schenken, die das Geldwäschegesetz fordert. Zum Verpflichtetenkreis nach § 2 Geldwäschegesetz gehören nun u. a. auch Rechtsanwälte, Notare, Mietmakler (monatliche Miete ab 10.000 EUR) Güterhändler, Kunstvermittler.
Meldungen von Händlern sind u. a. erforderlich bei Barzahlungen von hochwertigen Gütern (z. B. Edelmetallen) ab 2.000 EUR, von sonstigen Gütern und Kunstgegenständen sowie Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern ab 10.000 EUR.
Rz. 266
Checkliste Anlage G
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! |
Sie planen als Existenzgründer bzw. Inhaber eines Klein- oder mittleren Betriebs die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter? Sie können bereits in dem Jahr, in dem Sie die Anschaffung konkret beabsichtigen, einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG geltend machen. Mithilfe des Investitionsabzugsbetrags können Sie auch erreichen, dass für Wirtschaftsgüter statt der allgemeinen Abschreibungsregelungen Sonderregelungen (GWG oder Wirtschaftsgüter im Sammelpool) gelten, die einen schnelleren Kostenabzug möglich machen. |
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Sie wollen Gewinne legal in spätere Jahre verlagern? Bilden Sie für geplante Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag. |
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Sie haben 2020 neue Wirtschaftsgüter gekauft? Prüfen Sie die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG für Klein- und Mittelbetriebe. Sie ist unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag möglich. |
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In Ihren Betriebsausgaben sind Bewirtungskosten enthalten? Kontrollieren Sie, ob die notwendigen Belege alle geforderten Angaben enthalten. |
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Sie haben Ihr privates Kfz auch für betriebliche Fahrten genutzt? Ohne Kostennachweis können Sie für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer 0,30 EUR als Betriebsausgabe geltend machen. |
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Sie nutzen Ihr Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % betrieblich? Führen Sie Aufzeichnungen über die betrieblich und die privat gefahrenen Kilometer, um den Privatanteil festzuhalten. Ohne derartige Aufzeichnungen wird das Finanzamt von einem 80%igen Privatanteil ausgehen. |
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Sie planen die Anschaffung eines Kfz? Beträgt die betriebliche Nutzung voraussichtlich mindestens 90 %, können Sie einen Investitionsabzugsbetrag erhalten. |
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Sie haben 2020 ein Kfz neu angeschafft? Bei einer betrieblichen Nutzung (gefahrene Kilometer) von mindestens 90 % erhalten Sie auf Antrag eine Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG). Beträgt die betriebliche Nutzung des Kfz (nach den gefahrenen Kilometern) weniger als 50 %, ist es im Normalfall sinnvoll, das Kfz als Privatvermögen zu behandeln und nicht ins Anlageverzeichnis aufzunehmen. Die betrieblich verursachten Kosten bleiben abzugsfähige Betriebsausgaben (ohne Einzelkostennachweis 0,30 EUR/km), aber der beim Verkauf des Kfz anfallende Veräußerungserlös ist nicht zu versteuern. |
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