Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 198
In der Anlage KAP-INV sind Eintragungen für Investmenterträge vorzunehmen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Diese sind nicht aus den Steuerbescheinigungen der (deutschen) Depotbanken ersichtlich.
Rz. 199
[Laufende Investmenterträge → Anlage KAP-INV Zeilen 4–8]
Anzugeben sind die Ausschüttungen nach § 2 Abs. 11 InvStG, getrennt nach Art des Fonds (Assetklasse) vor Anwendung der jeweiligen Teilfreistellung (→ Tz 757 ff.).
Rz. 200
[Veräußerung von Investmentanteilen ohne inländischen Steuerabzug → Anlage KAP-INV Zeilen 14–28]
Für jede Fondsart sind ggf. drei Werte einzutragen: Der laufende Gewinn aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, der darin enthaltene Teil, der auf bestandsgeschützte Alt-Anteile entfällt, sowie Gewinne oder Verluste aus der fiktiven Veräußerung der Bestände zum 31.12.2017.
Rz. 201
[Veräußerungsgewinne/-verluste → Anlage KAP-INV Zeilen 14, 17, 20, 23 und 26]
Soweit Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, angefallen sind, sind diese vor Anwendung der jeweiligen Teilfreistellung und getrennt nach Fondsarten zu erfassen. Die Berechnung der Gewinne soll auf Seite 2 der Anlage KAP-INV (Zeilen 47 bis 57) erfolgen.
Rz. 202
[Bestandsgeschützte Alt-Anteile → Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27]
Soweit in der jeweiligen Vorzeile Veräußerungsgewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG enthalten sind, sind diese hier zu vermerken, damit der personenbezogene Freibetrag von 100.000 EUR abgezogen und fortgeschrieben werden kann (→ Tz 761).
Rz. 203
[Fiktive Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017 → Anlage KAP-INV Zeilen 16, 19, 22, 25 und 28]
Steuerlich gilt der Fondsbestand zum 31.12.2017 als verkauft und zum 1.1.2018 als wieder angeschafft. Der dabei entstehende Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung der Anteile wurde zum 31.12.2017 gesondert festgestellt, ist aber erst in dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem die Alt-Anteile tatsächlich veräußert werden. Ist der Verkauf erfolgt, sind die festgestellten Gewinne und Verluste aus dieser fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen (§ 56 Abs. 2i. V. m. Abs. 3 Satz 1 InvStG) gesondert einzutragen. Sie wirken sich im Jahr des tatsächlichen Verkaufs auf die Besteuerung aus. Für die Einkünfte aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen wird keine Teilfreistellung berücksichtigt. Auch wird kein Freibetrag wie bei der Veräußerung der bestandsgeschützten Alt-Anteile gewährt.
Rz. 204
[Zwischengewinn nach dem Investmentsteuergesetz 2004 → Anlage KAP-INV Zeile 29]
Bei Alt-Anteilen (vor dem 31.12.2017 erworben) ist der zum 31.12.2017 ermittelte Zwischengewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern, unabhängig davon, ob es sich um bestandsgeschützte oder nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile handelt. Der Zwischengewinn zum 31.12.2017 war vom Investmentfonds zu ermitteln und zu veröffentlichen. Diese Zwischengewinne sind in Zeile 29 zu erklären.
Rz. 205
[Berechnung der Veräußerungsgewinne und -verluste → Anlage KAP-INV Zeilen 46–56]
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlustes ist für jeden Fonds getrennt vorzunehmen. Sollten Fondsanteile von mehr als 3 Fonds veräußert worden sein, so sind entsprechend viele Anlagen KAP-INV einzureichen. Hierzu ist in Anlage KAP-INV Zeile 3 eine laufende Nummer der jeweiligen Anlage zu vergeben.
In der Zeile 46 ist die internationale Wertpapierkennnummer ISIN ("International Securities Identification Number") und in der Zeile 47 die Fondsbezeichnung anzugeben.
In der Zeile 48 ist die Art des Investmentfonds (Assetklasse) einzugeben:
1 = Aktienfonds
2 = Mischfonds
3 = Immobilienfonds
4 = (besonderer) Immobilienfonds
5 = sonstiger Investmentfonds
Die Eingabe ist erforderlich, um die Teilfreistellungssätze (→ Tz 757) ermitteln zu können.
In der Zeile 49 ist die Anzahl der veräußerten Anteile des entsprechenden Investmentfonds einzutragen.
Die Zeilen 50 bis 54 dienen der Ermittlung des Gewinns. Besonders zu beachten ist, dass zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung in Zeile 55 die seit 2019 bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abzuziehen sind (→ Tz 760). Ggf. muss nachgewiesen werden, dass die Vorabpauschale in der Steuererklärung angegeben wurde oder die gesamten Kapitaleinkünfte in den betreffenden Veranlagungszeiträumen den Sparer-Pauschbetrag nicht überschritten haben.
Die Zeilen 54–56 müssen nicht ausgefüllt werden, wenn die Werte einer Bescheinigung der Bank entnommen werden können.
Die sich für jede Fondsart ergebende Summe der Veräußerungsgewinne/-verluste ist in die Zeilen 14, 17, 20, 23 und 26 der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen.
Für Investmentanteile, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, ist der in der Zeile 54 ermittelte Betrag in die Zeile 55 zu übertragen. Die sich für jede Fondsart ergebende Summe ist dann in die Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27 der ersten Anlage KAP-INV einzutragen.
Für Inv...