Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Soweit in der jeweiligen Vorzeile Veräußerungsgewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG enthalten sind, sind diese hier zu vermerken, damit der personenbezogene Freibetrag von 100.000 EUR abgezogen und fortgeschrieben werden kann.
[Fiktive Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017 → Anlage KAP-INV Zeilen 16, 19, 22, 25 und 28]
Steuerlich gilt der Fondsbestand zum 31.12.2017 als verkauft und zum 1.1.2018 als wieder angeschafft. Der dabei entstehende Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung der Anteile wurde zum 31.12.2017 gesondert festgestellt, ist aber erst in dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem die Alt-Anteile tatsächlich veräußert werden. Ist der Verkauf erfolgt, sind die festgestellten Gewinne und Verluste aus dieser fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen (§ 56 Abs. 2i. V. m. Abs. 3 Satz 1 InvStG) gesondert einzutragen. Sie wirken sich im Jahr des tatsächlichen Verkaufs auf die Besteuerung aus. Für die Einkünfte aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen wird keine Teilfreistellung berücksichtigt. Auch wird kein Freibetrag wie bei der Veräußerung der bestandsgeschützten Alt-Anteile gewährt.
[Zwischengewinn nach dem Investmentsteuergesetz 2004 → Anlage KAP-INV Zeile 29]
Bei Alt-Anteilen (vor dem 31.12.2017 erworben) ist der zum 31.12.2017 ermittelte Zwischengewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern, unabhängig davon, ob es sich um bestandsgeschützte oder nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile handelt. Der Zwischengewinn zum 31.12.2017 war vom Investmentfonds zu ermitteln und zu veröffentlichen. Diese Zwischengewinne sind in Zeile 29 zu erklären.
[Berechnung der Veräußerungsgewinne und -verluste → Anlage KAP-INV Zeilen 46–56]
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlustes ist für jeden Fonds getrennt vorzunehmen. Sollten Fondsanteile von mehr als drei Fonds veräußert worden sein, so sind entsprechend viele Anlagen KAP-INV einzureichen. Hierzu ist in Anlage KAP-INV Zeile 3 eine laufende Nummer der jeweiligen Anlage zu vergeben.
In der Zeile 46 ist die internationale Wertpapierkennnummer ISIN ("International Securities Identification Number") und in der Zeile 47 die Fondsbezeichnung anzugeben.
In der Zeile 48 ist die Art des Investmentfonds (Assetklasse) einzugeben:
1 = Aktienfonds
2 = Mischfonds
3 = Immobilienfonds
4 = (besonderer) Immobilienfonds
5 = sonstiger Investmentfonds
Die Eingabe ist erforderlich, um die Teilfreistellungssätze ermitteln zu können.
In der Zeile 49 ist die Anzahl der veräußerten Anteile des entsprechenden Investmentfonds einzutragen.
Die Zeilen 50 bis 54 dienen der Ermittlung des Gewinns. Besonders zu beachten ist, dass zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung in Zeile 55 die seit 2019 bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abzuziehen sind. Ggf. muss nachgewiesen werden, dass die Vorabpauschale in der Steuererklärung angegeben wurde oder die gesamten Kapitaleinkünfte in den betreffenden Veranlagungszeiträumen den Sparer-Pauschbetrag nicht überschritten haben.
Die Zeilen 54–56 müssen nicht ausgefüllt werden, wenn die Werte einer Bescheinigung der Bank entnommen werden können.
Die sich für jede Fondsart ergebende Summe der Veräußerungsgewinne/-verluste ist in die Zeilen 14, 17, 20, 23 und 26 der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen.
Für Investmentanteile, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, ist der in der Zeile 54 ermittelte Betrag in die Zeile 55 zu übertragen. Die sich für jede Fondsart ergebende Summe ist dann in die Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27 der ersten Anlage KAP-INV einzutragen.
Für Investmentanteile, die nach dem 31.12.2008, aber vor dem 1.1.2018, angeschafft wurden ist der zum 31.12.2017 ermittelte Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung für jeden Fonds getrennt in der Zeile 56 zu erfassen. Die Summe der Veräußerungsgewinne aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen ist in die Zeilen 16, 19, 22, 25 und 28 der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen.
Checkliste Anlage KAP
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! |
Ihre Zinserträge betragen weniger als 1.001 EUR bzw. bei Ehegatten 2.001 EUR? Prüfen Sie, ob bei Zinsgutschrift von der Bank Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Füllen Sie die Anlage KAP aus und holen Sie sich die einbehaltenen Steuern zurück (Anlage KAP Zeile 5). |
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Sie haben Ihren Freistellungsauftrag ungünstig erteilt? Sie können den unrichtigen Steuerabzug der Banken durch Abgabe der Anlage KAP im Veranlagungsverfahren korrigieren lassen (Anlage KAP Zeile 5). |
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Ihr persönlicher Grenzeinkommensteuersatz liegt möglicherweise unter 25 %? Soweit Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, geben Sie auf jeden Fall eine Anlage KAP ab und tragen Sie Ihre Zinserträge ein (Anlage KAP Zeile 4). |
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Sie sind an einer GmbH oder AG zu mindestens 25 % beteiligt oder zu mindestens 1 % und dort auch in leitender Funktion tätig und haben die Beteiligung mit Kredit finanziert? Prüfen Sie, ob es sinnvoll ist, die Erträge nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern. Dann müssen ... |