Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
In den Zeilen 7–15 erklären Sie Ihre Kapitalerträge, bei denen die Bank 25 % Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) sowie Solidaritätszuschlag und ggf. KiSt einbehalten hat. Die Beträge können Sie i. d. R. der Bescheinigung der Bank entnehmen. Dazu gehören auch Gewinne aus Börsengeschäften (Spekulationsgeschäfte und die Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung, Übertragung oder sonstigem Ausfall von Wirtschaftsgütern).
Ebenfalls gehören die Erträge aus Investmentfonds dazu, soweit die Depotbank dafür Abzugsteuern einbehalten hat. Nur wenn Sie Erträge aus Investmentfonds erzielt haben, für die keine Abzugsteuern einbehalten wurden, benötigen Sie die Anlage KAP-INV.
Erträge aus Bausparverträgen (Zinsen, Bonus), die nicht i. Z. m. einem vermieteten Objekt stehen, sind ebenfalls hier zu erfassen. Dagegen gehören Bausparzinsen in Zusammenhang z. B. mit einem Mietshaus zu den Mieteinkünften (Anlage V).
Zu den Veräußerungsgewinnen zählen z. B. Gewinne aus Aktienverkäufen (zusätzlich zu erfassen in Zeile 8) und dem Verkauf von GmbH-Anteilen sowie der Veräußerung von Zertifikaten und Futures, ebenso wie erhaltene Stillhalterprämien bei Optionsgeschäften. Gezahlte Glattstellungsprämien mindern die Einnahmen. Dies gilt aber nur, sofern die Anschaffung der Papiere bzw. das Geschäft nach 2008 erfolgt ist. Ansonsten sind die (Spekulations-)Erträge nicht steuerpflichtig.
Verkäufe von Aktien oder GmbH-Anteilen sind auf der Anlage G zu erfassen, wenn Sie zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt sind. Sie unterliegen dem Teileinkünfteverfahren.
Die Eintragungen in den Zeilen 9 und 14 sind für die Verlustverrechnungseinschränkung für Einkünfte aus Termingeschäften und Stillhalterprämien erforderlich.
[Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile → Anlage KAP Zeile 10]
Soweit in den Erträgen (Anlage KAP Zeile 7) Veräußerungsgewinne/-verluste aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen enthalten sind, sind diese hier einzutragen. Der Freibetrag von 100.000 EUR wird vom Finanzamt berücksichtigt. Wurden bereits in den Vorjahren Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen erzielt und der Freibetrag von 100.000 EUR (teilweise) in Anspruch genommen, ist auch die Zeile 10 der Anlage Sonstiges auszufüllen.
Für die Erfassung der Kapitalerträge spielt es keine Rolle, ob es sich um in- oder ausländische Kapitalerträge handelt. Die ausländische Quellensteuer kann direkt auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Zeilen 40–42). Die Anlage AUS wird für ausländische Kapitalerträge nicht benötigt.
[Veräußerungsverluste → Anlage KAP Zeilen 12, 13]
Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren dürfen nur mit (zukünftigen) Gewinnen aus derartigen Geschäften verrechnet werden. Dabei ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien (Eintragung in Zeile 13) und Verlusten aus anderen Börsengeschäften (Eintragung in Zeile 12) zu unterscheiden.