Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
1 Allgemein
Rz. 137
Wer die Anlage N ausfüllen muss
Die Anlage N benötigen Sie in folgenden Fällen:
- Sie haben als Arbeitnehmer gearbeitet (nicht bei pauschal vom Arbeitgeber versteuerter kurzfristiger [Aushilfs-]Tätigkeit oder Minijob [520-Euro-Job]).
- Sie waren arbeitslos, hatten aber Aufwendungen zur Jobsuche.
- Sie haben eine (Beamten-)Pension oder Betriebsrente bezogen.
- Sie sind Arbeitnehmer und wollen die Mobilitätsprämie beantragen.
Ehegatten müssen jeweils eine eigene Anlage N ausfüllen.
Eintragungen in den dunkelgrün unterlegten und mit "e" gekennzeichneten Zeilen (Seite 1, z. B. beim Bruttoarbeitslohn) sind nur nötig, wenn die der Finanzverwaltung vom Arbeitgeber übermittelten Daten fehlerhaft sind.
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind in die neu geschaffene eigene Anlage einzutragen.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seiten 1, 2 |
Angaben zu Arbeitslohn, Versorgungsbezügen, Lohnersatzleistungen und steuerfreier ausländischer Arbeitslohn (Zeilen 4–28) Die meisten Angaben können Sie der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. |
Seiten 2, 3 und 4 |
Werbungskosten zum "normalen" Arbeitslohn (Zeilen 30–80) Hier können Sie Ihre beruflich verursachten Aufwendungen geltend machen. Ohne Eintragungen wird automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR berücksichtigt. Im Vordruck sind beispielhaft Aufwendungen aufgeführt:
- Wege zur ersten Tätigkeitsstätte (Zeilen 30–55)
- Beiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaften (Zeile 56)
- Arbeitsmittel (Zeilen 57–59)
- häusliches Arbeitszimmer (Zeile 60)
- Homeoffice-Pauschale (Zeilen 61, 62)
- Fortbildungskosten (Zeile 63)
- weitere Werbungskosten (Zeilen 64–67)
- Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten (Tätigkeiten außerhalb einer ortsgebundenen Arbeitsstätte) (Zeilen 68–80)
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Seite 4 |
Werbungskosten in Sonderfällen (Zeilen 81–86) Tragen Sie hier Ihre Ausgaben i. Z. m. begünstigt besteuertem Arbeitslohn (Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Lohn für mehrere Jahre) ein. Bei Versorgungsbezügen (Betriebsrente, Pension) wird ohne Eintragung eine Werbungskostenpauschale von 102 EUR berücksichtigt. |
2 Angaben zum Arbeitslohn (Seite 1)
Rz. 138
[Angaben zum Arbeitslohn → eZeilen 4–20]
Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vom Finanzamt übernommen. Gleichzeitig bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung über die übermittelten Daten. Eintragungen müssen Sie nur noch vornehmen, wenn die übermittelten Daten nicht zutreffend sind. Soweit der Arbeitgeber die Energiepreispauschale im September ausgezahlt hat (erkennbar am in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Großbuchstaben "E"), ist sie im Bruttolohn enthalten und versteuert.
[Normaler Arbeitslohn → eZeilen 5–9, Zeile 10]
Die geforderte Steuerklasse, Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und KiSt können Sie der LSt-Bescheinigung (Nr. 3–7) entnehmen. Alle Eintragungen sind mit Cent-Beträgen vorzunehmen. Haben Sie mehrere LSt-Bescheinigungen, dann fassen Sie die Eintragungen der zweiten und aller weiteren (jeweils mit Steuerklasse VI) zusammen (→ Tz 620). Haben Sie für Besteuerung der Privatnutzung des Firmenwagens eine andere Besteuerung als beim monatlichen LSt-Abzug durch den Arbeitgeber vorgenommen, weichen die übermittelten Lohndaten von den erklärten ab. Deshalb müssen Sie in Zeile 10 auf Ihre geänderte Wahl hinweisen.
Rz. 139
[Versorgungsbezüge → eZeilen 11–16]
Versorgungsbezüge, erkennbar aus der Lohnbescheinigung (Nr. 8 ff.), z. B. Beamtenpensionen oder bestimmte Betriebsrenten, sind teilweise steuerfrei. Die Angaben im Vordruck werden für die Berechnung des steuerfreien Teils benötigt (→ Tz 642). Die verlangten Angaben können Sie Ihrer LSt-Bescheinigung entnehmen. Enthalten ist auch die steuerpflichtige Energiepreisbremse (300 EUR), wenn Sie vom Arbeitgeber erst 2023 ausgezahlt worden ist.
Rz. 140
[Arbeitslohn für mehrere Jahre/Entschädigungen → eZeilen 17–20]
Steuerpflichtige Jubiläumszuwendungen, Entschädigungen (z. B. Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) oder Lohnnachzahlungen, die mehrere Jahre betreffen (LSt-Bescheinigung Nr. 10, daraus abgeführte Steuern Nr. 11–13), sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Bei Entschädigungen (z. B. Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) werden vom Finanzamt in der Regel die Vertragsunterlagen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlung angefordert (→ Tz 646).
Rz. 141
[Arbeitslohn ohne Steuerabzug → Zeile 21]
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem Ihr Arbeitgeber keine LSt einbehalten hat, gehört z. B. von einem ausländischen Arbeitgeber oder einem Dritten gezahlter Arbeitslohn z. B. Verdienstausfallentschädigung aus einer privaten Berufsunfallversicherung, nicht jedoch (steuerfreie) Trinkgelder.
Rz. 142
[Aufwandsentschädigung → Zeile 22]
Entgelte für nebenberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer für gemeinnützige Organisationen können bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sein. Infrage kommen u. a. die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) sowie der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a ES...