Rz. 137

[eTIN → Zeile 4]

Die Angabe der electronic Taxpayer Identification Number (eTIN), erkennbar aus der LSt-Bescheinigung, ist nur notwendig, wenn keine Identifikationsnummer (Hauptvordruck, Zeilen 7, 18) vorhanden ist.

 

Rz. 138

[Angaben zum Arbeitslohn → eZeile 5–20]

Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vom Finanzamt übernommen. Gleichzeitig bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung über die übermittelten Daten. Eintragungen müssen Sie nur noch vornehmen, wenn die übermittelten Daten nicht zutreffend sind. Soweit der Arbeitgeber die Energiepreispauschale im September ausgezahlt hat (erkennbar am in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Großbuchstaben "E"), ist sie im Bruttolohn enthalten und versteuert.

[Normaler Arbeitslohn → eZeilen 5–10]

Die geforderte Steuerklasse, Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und KiSt können Sie der LSt-Bescheinigung (Nr. 3–7) entnehmen. Alle Eintragungen sind mit Cent-Beträgen vorzunehmen. Haben Sie mehrere LSt-Bescheinigungen, dann fassen Sie die Eintragungen der zweiten und aller weiteren (jeweils mit Steuerklasse VI) zusammen (→ Tz 601).

 

Rz. 139

[Versorgungsbezüge → eZeilen 11–16]

Versorgungsbezüge, erkennbar aus der Lohnbescheinigung (Nr. 8 ff.), z. B. Beamtenpensionen oder bestimmte Betriebsrenten, sind teilweise steuerfrei. Die Angaben im Vordruck werden für die Berechnung des steuerfreien Teils benötigt (→ Tz 624). Die verlangten Angaben können Sie Ihrer LSt-Bescheinigung entnehmen.

 

Rz. 140

[Arbeitslohn für mehrere Jahre/Entschädigungen → eZeilen 17–20]

Steuerpflichtige Jubiläumszuwendungen, Entschädigungen (z. B. Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) oder Lohnnachzahlungen, die mehrere Jahre betreffen (LSt-Bescheinigung Nr. 10, daraus abgeführte Steuern Nr. 11–13), sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Bei Entschädigungen (z. B. Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) werden vom Finanzamt in der Regel die Vertragsunterlagen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlung angefordert (→ Tz 628).

 

Rz. 141

[Arbeitslohn ohne Steuerabzug → Zeile 21]

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem Ihr Arbeitgeber keine LSt einbehalten hat, gehört z. B. von einem ausländischen Arbeitgeber oder einem Dritten gezahlter Arbeitslohn z. B. Verdienstausfallentschädigung aus einer privaten Berufsunfallversicherung, nicht jedoch (steuerfreie) Trinkgelder.

 

Rz. 142

[Auslandstätigkeit → Zeilen 22–25]

Haben Sie (steuerfreien) Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit bekommen, müssen Sie zusätzlich die Anlage N-AUS abgeben. Ob Sie diese Art von Arbeitslohn erhalten haben, können Sie aus Nr. 16 Ihrer Lohnsteuer- oder Gehaltsbescheinigung für den entsprechenden Tätigkeitszeitraum entnehmen; ebenso, ob die Steuerfreiheit aufgrund eines DBA (Eintragung des Lohns in Zeile 22 der Anlage N) oder über den Auslandstätigkeitserlass (Eintragung des Lohns in Zeile 23) erfolgt ist.

 

Rz. 143

[Grenzgänger → Zeile 26]

Grenzgänger, also Personen, die ihren Arbeitsplatz in Frankreich, Österreich oder der Schweiz haben, aber täglich zu ihrem inländischen Wohnsitz zurückkehren, geben ihr Beschäftigungsland und den Arbeitslohn in der jeweiligen Landeswährung an und füllen, soweit sie bei einem Finanzamt in Baden-Württemberg veranlagt werden, die Anlage N-Gre aus. Wenn Sie in der Schweiz arbeiten und Ihnen dort Schweizer Abzugsteuer einbehalten worden ist, kann diese auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Zeile 26).

 

Rz. 144

[Aufwandsentschädigung → Zeile 27]

Entgelte für nebenberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer für gemeinnützige Organisationen können bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sein. Infrage kommen u. a. die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) sowie der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG). Einzelheiten siehe → Tz 631.

 

Rz. 145

[Lohnersatzleistungen → eZeile 28]

Die im Vordruck genannten Lohnersatzleistungen (z. B. Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld) werden regelmäßig über den Arbeitgeber ausgezahlt (Nr. 15 der LSt-Bescheinigung) und dem Finanzamt elektronisch übermittelt, sodass Eintragungen nur bei unrichtig übermittelten Daten vorzunehmen sind. Andere Lohnersatzleistungen, z. B. Insolvenz-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit, Kranken- und Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse oder Elterngeld, gehören in Zeile 38 des Hauptvordrucks. Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, erhöhen jedoch den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt) (→ Tz 632).

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