Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Haben Sie (steuerfreien) Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit bekommen, müssen Sie zusätzlich die Anlage N-AUS abgeben. Ob Sie diese Art von Arbeitslohn erhalten haben, können Sie aus Nr. 16 Ihrer Lohnsteuer- oder Gehaltsbescheinigung für den entsprechenden Tätigkeitszeitraum entnehmen. Die Summe der Eintragungen der Anlage N-AUS übernehmen Sie hierher (Steuerfreiheit aufgrund eines DBA in Zeile 24 oder über den Auslandstätigkeitserlass in Zeile 25). Für in Belgien ansässige Arbeitnehmer gelten Sonderregelungen (Zeile 28).
In Deutschland steuerfreier auf eine Tätigkeit im Ausland entfallender Arbeitslohn ist in den Zeilen 24 bis 27 zu erfassen. Die Steuerfreiheit im Inland kann sich aus einem DBA, einem anderen zwischenstaatlichen Abkommen z. B. NATO-Truppenstatut oder dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) ergeben. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist stets, dass der Arbeitnehmer nachweist (z. B. ausländischer Steuerbescheid oder Zahlungsbelege über die ausländische Steuer), dass der ausländische Staat nicht auf die Besteuerung verzichtet hat. Der steuerfreie ausländische Arbeitslohn unterliegt in Deutschland regelmäßig dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die in Deutschland steuerpflichtigen (anderen) Einkünfte mit dem Steuersatz belastet werden, der unter Berücksichtigung der steuerfreien Leistungen angefallen wäre. Deshalb müssen betroffene Arbeitnehmer, zur Prüfung der Steuerfreiheit und Sicherstellung der Besteuerung über den Progressionsvorbehalt zusätzlich zur Anlage N für den ausländischen Arbeitslohn die Anlage N-AUS ausfüllen.
In Zusammenhang mit dem steuerfreien Arbeitslohn stehende Werbungskosten dürfen nicht beim inländischen (steuerpflichtigen) Arbeitslohn berücksichtigt werden und sind deshalb gesondert (Zeile 84) zu erfassen.
[Grenzgänger → Zeile 29]
Als Grenzgänger werden Arbeitnehmer bezeichnet, die in einem (festgelegten) Grenzgebiet des einen Staates arbeiten und im (festgelegten) Grenzgebiet des anderen Staates ihren Wohnsitz haben, zu dem sie arbeitstäglich zurückkehren. Für Grenzgänger gelten im Regelfall die üblichen DBA-Regelungen, d. h. Besteuerung durch den Tätigkeitsstaat. Auch sie müssen die Anlage N-AUS ausfüllen.
Abweichend davon gilt für Grenzgänger nach Frankreich, Österreich und in die Schweiz, dass das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, abweichend vom Arbeitsortprinzip, dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist. Deshalb geben (nur) Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in einem der drei genannten Staaten arbeiten, ihr Beschäftigungsland und den Arbeitslohn in der jeweiligen Landeswährung ausschließlich in Zeile 29 der Anlage N an. Eine Anlage N-Aus ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Soweit sie bei einem Finanzamt in Baden-Württemberg veranlagt werden, füllen Sie die Anlage N-Gre aus. Wenn Sie in der Schweiz arbeiten und Ihnen dort Schweizer Abzugsteuer einbehalten worden ist, kann diese auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Zeile 29).