Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 980
[Leistungen → Zeilen 10–16]
Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen Einkünfte aus Leistungen, soweit diese nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine derartige Leistung können z. B. Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände oder auch Entschädigungen sein. Das gilt auch für ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten (FG Münster, Urteil v. 29.12.2021, 8 K 592/20 E, EFG 2022 S. 680, Revision anhängig, Az. beim BFH VIII R 7/23). Ebenso gehört die Blockerstellung von Kryptowährungen ("Mining", "Forging", "Staking", "Lending") dazu, sofern die Tätigkeit nicht gewerblich ist (Einzelheiten BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001, BStBl 2022 S. 668).
Rz. 981
[Gas-/Wärmepreisbremse → Zeile 17]
Die sog. Dezemberhilfe 2022 im Rahmen der Gas-/Wärmepreisbremse gehört im Vz. 2023 zu den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehört. Die Freigrenze von 256 EUR (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG) gilt jedoch nicht (§ 123 Abs. 1 Satz 3 EStG). Das gilt auch für die übrigen Hilfen, die im Vz. 2023 von Seiten des Energieversorgers gewährt wurden.
Die Gas-/Wärmepreisbremse ist in Zeile 17 zu erklären.
Anmerkung der Redaktion
Die Normen der §§ 123 bis 126 EStG wurden durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 29.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) rückwirkend aufgehoben, d. h. auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Erdgaskosten wird (bereits für VZ 2003) verzichtet.
Rz. 982
Sonstige Einkünfte gelten auch dann als zugeflossen, wenn sie unrechtmäßig erzielt wurden und nach Entdeckung zurückgezahlt werden müssen (BFH, Urteil v. 20.3.2001, IX R 97/97, BFH/NV 2001 S. 1072, z. B. Bestechungsgelder). Müssen diese in einem späteren Jahr zurückgezahlt werden, wirkt sich die Rückzahlung erst in diesem Jahr aus (BFH, Urteil v. 31.5.2000, IX R 73/96, BFH/NV 2001 S. 25). Wirken sich die Beträge z. B. wegen fehlender Verlustverrechnungsmöglichkeit nicht aus, muss das hingenommen werden (BFH, Urteil v. 9.12.2009, IX B 132/09, BFH/NV 2010 S. 646).
Rz. 983
Bei der Veräußerung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für ein Privatfahrzeug handelt es sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Siehe dazu (→ Tz 1002).
Rz. 984
Einkünfte aus der Containervermietung können als sonstige Einkünfte oder auch als Gewerbebetrieb einzustufen sein (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2021, 13 K 2755/20 E, Revision eingelegt, Az. beim BFH III R 35/22).
Rz. 985
[Werbungskosten → Zeile 15]
Abweichend vom sonst üblichen Abflussprinzip sind Werbungskosten bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) ausschließlich im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar. Das gilt auch, wenn die Kosten vor oder nach diesem Jahr angefallen sind. Ggf. ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Rz. 986
Einkünfte aus Leistungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 EUR betragen haben (Freigrenze). Gehören die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit (→ Tz 1065) zu den sonstigen Einkünften, ist die Freigrenze von 256 EUR nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG anzuwenden (BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010:032, Rn. 10, BStBl 2014 I S. 1581). Das gilt ebenso für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, soweit diese nicht als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit einzustufen sind (→ Tz 1065 ff.).
Rz. 987
Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der so ermittelte Verlust nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch eine Berücksichtigung im Rahmen des allgemeinen Verlustrück- oder -vortrags nach § 10d EStG (→ Tz 369) scheidet aus.
Die Verluste können jedoch mit positiven Einkünften aus Leistungen des unmittelbar vorangegangenen Jahres oder in den folgenden Jahren verrechnet werden. Dazu ist der Verlust besonders festzustellen. Diese Feststellung gilt als Grundlagenbescheid und ist damit nach Bestandskraft bindend. Sofern die Verluste fehlerhaft festgestellt wurden, kann nur dieser Bescheid mit dem Einspruch angegriffen werden. Einzelheiten zum Feststellungsverfahren siehe → Tz 829 und → Tz 1005. Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Verlustfeststellung bei den sonstigen Leistungen.